In Nordrhein-Westfalen ist seit Samstag eine neue ASP-Jagdverordnung in Kraft getreten.
Auch unter Jägern nicht unumstrittene Nachtsichttechnik: NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu (Foto: Peter Schmitt)
Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger zugelassen, wie der Landesjagdverband informiert.
Die waffenrechtlichen Bestimmungen seien weiterhin zu beachten und würden von dieser Regelung unberührt bleiben. Demnach sei die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig. Auch schreibt die Verordnung vor, dass eine Schussabgabe nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig ist.
Mit der Änderung der ASP-Jagdverordnung komme das Land in Teilen den Forderungen des Landesjagdverbandes nach, welche auch durch andere Verbände sowie aus dem politischen Raum unterstützt und begleitet worden seien. Der LJV habe über diese Thematik in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden sei. Schließlich habe sich der LJV dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern, die die Verwendung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe im waffenrechtlich zulässigen Rahmen für die Bejagung von Schwarzwild erlaube.
Mittlerweile hätten die meisten Bundesländer es ermöglicht, die Nutzung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe/Zieloptik insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild zuzulassen. Hintergrund sei der immer weiter steigende Druck, die Schwarzwildbestände bestmöglich zu reduzieren, um auch so einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest entgegenzuwirken. Möglich sei die jagdrechtliche Zulassung dieser Technik in den Ländern, nachdem zuletzt die Änderung des Waffengesetzes die notwendige waffenrechtliche Grundlage geschaffen habe.
PM/fh