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NRW-Landesjagdgesetz tritt in Kraft

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Die nordrhein-westfälischen Jäger haben seit heute (13. März 2019) ein neues Jagdgesetz.

Die Neuregelungen, die eine praxisgerechte Jagd und mehr Bundeseinheitlichkeit gewährleisten sollen, gelten somit ab sofort. Der Landesjagdverband NRW informiert über folgende Inhalte:

Der Tierartenkatalog wurde wieder erheblich ausgeweitet: Zum Haarwild gehören: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Wildkatze, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Fuchs, amerikanischer Mink, Waschbär, Marderhund.

Die Baujagd ist wieder uneingeschränkt zulässig, verboten bleibt jedoch, die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben (Foto: Dr. Karl-Heinz Betz)

Unter Federwild fallen die Arten des Kataloges im Bundesjagdgesetz, sofern sie in NRW nach der Roten Liste der Brutvogelarten NRW regelmäßig brüten; das sind derzeit: Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Haselhuhn, Wildtruthahn, Ringel-, Hohl-, Türken-, Turteltaube, Grau-, Schneegans, Kanada-, Weißwangengans, Nil-, Brand-, Rostgans, Stock-, Braut-, Mandarin-, Schnatter-, Krick-, Knäck-, Löffel-, Kolben-, Tafel-, Reiherente, Gänsesäger, Blässhuhn, Höckerschwan, Waldschnepfe, Lach-, Schwarzkopf-, Sturm-, Silber-, Mittelmeer-, Heringsmöwe, Haubentaucher, Graureiher, Wespenbussard, Wiesen-, Rohrweihe, Habicht, Sperber, Rot-, Schwarzmilan, Mäusebussard, Baum-, Wander-, Turmfalke, Rabenkrähe, Elster, Kolkrabe.

Achtung: Bitte beachten Sie unbedingt, dass die entsprechende neue Landesjagdzeitenverordnung derzeit noch nicht in Kraft gesetzt ist. In NRW gelten somit derzeit noch die Jagd- und Schonzeiten gemäß der Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015.

Jagd- und Schonzeiten: Die Jagdzeit ist bei allem Schalenwild wieder verlängert bis zum 31.01. Schwarzwild kann im Rahmen einer Sonderregelung bis zum 31.01.2023 abweichend dazu ganzjährig bejagt werden, allerdings unter Beachtung des Elterntierschutzes nach § 22 Abs. 4 BJG.

Die Jagdzeit für Dam- und Sikawild beginnt jetzt wie für Rotwild am 01.08., Dachse können nun bis zum 31.12. bejagt werden, Jungdachse erstmals ganzjährig. Die Vollschonung für die Waldschnepfe ist aufgehoben, sie kann wieder vom 16.10. bis zum 15.01. bejagt werden, wobei auch bei der Jagd auf Schnepfen brauchbare Jagdhunde einzusetzen sind. Rebhühner bleiben ganzjährig geschont, und zwar bis zum 31.12.2023. Die Jagdzeit der Rabenkrähe beginnt am 01.08. und endet am 10.03. Juvenile Nilgänse können nun ganzjährig bejagt werden, ausgenommen in den Schutzgebieten des § 2 Nummer 2 der LJZeitVO, in denen sie vom 15.10. bis zum 31.01. ebenfalls mit der Jagd zu verschonen sind. Die Jagdzeit für den Waschbären beginnt einen Monat früher, er kann also vom 01.08. bis zum 28.02. bejagt werden.

Neu abzuschließende Jagdpachtverträge müssen nun grundsätzlich wieder auf mindestens 9 Jahre abgeschlossen werden; in begründeten Fällen ist eine Absenkung bis auf 5 Jahre zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ansonsten kein Pachtverhältnis zustande kommt oder eine kürzere Laufzeit wegen besonderer Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirks gegenüber Wildschäden nötig ist. Möchte ein Jagdgenosse die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten, ist er oder seine Vertretung berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Sollte dieser Jagdgenosse zugleich aber auch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft sein, kann er an Verträgen mit sich selbst nicht mitwirken.

Zur Teilnahme an Bewegungsjagden ist statt eines Schießleistungsnachweises nun ein Schießübungsnachweis erforderlich; dazu sind die gleichen drei Disziplinen zu schießen wie bisher (laufender Keiler und stehender Keiler: stehend freihändig; stehender Keiler: sitzend aufgelegt). Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass Schießsimulationen nicht die Bedingungen für den Schießübungsnachweis erfüllen.

Es bleibt weiterhin zulässig, bleihaltige Büchsenmunition in Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘ zur Jagd zu verwenden.

Bei der Regelung der Ausübung der Jagd in Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten ist wieder das Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde herzustellen. Die Entschädigungsregelung für jagdliche Beschränkungen des Eigentums bleibt erhalten.

Die Baujagd ist wieder uneingeschränkt zulässig, verboten bleibt jedoch, die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben.

Fangjagd: Fallen für den Lebendfang müssen mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein (Ausnahme Funkloch). Die Statusmeldung muss zweimal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden. In diesem Fall braucht die Falle für den Lebendfang nicht täglich morgens und abends kontrolliert zu werden.

Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden dürfen flugfähige Stockenten und kurzzeitig (max. 15 Minuten) flugunfähige Stockenten eingesetzt werden. Desweiteren ist erstmals geregelt, dass die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild dient und dass das keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinne von § 3 Nr. 7 Tierschutzgesetz darstellt.

Die Jagdabgabeerhebungsmöglichkeit in § 57 Absätze 2 – 4 LJG NRW ist gestrichen und die Jagdabgabeverordnung aufgehoben worden. Der Jagdabgabebetrag von jährlich 45 EUR ist daher für die kommenden Jagdjahre nicht mehr an die Untere Jagdbehörde zu zahlen.

Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) ist wieder erleichtert: Der Unteren Jagdbehörde ist schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten Feder- oder Haarwildes anzuzeigen. Es ist jedoch verboten, Fasanen und Stockenten später als 8 Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.

Kirrstellen müssen nach wie vor vor ihrem Einsatz der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden, dies kann aber nun alternativ durch Lagepläne im Maßstab 1:5.000 oder 1:10.000 oder im WGS 84 Koordinatensystem geschehen. Die Kirrmenge, die zu jedem Zeitpunkt ausgebracht sein darf, beträgt wieder 1 Liter.

Die notzeitenunabhängige Fütterung von Schalenwild ist um 15 Tage vorverlegt und um einen Monat verlängert, ist also nun vom 15. Dezember bis zum 30. April zulässig. Zur Erinnerung: Es bleibt verboten, Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu. Schalenwild darf im Umkreis von 300 Metern von Fütterungen nicht erlegt werden. Weiter ist verboten, tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind nun für Nicht-Wiederkäufer: Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten, Hühnereier und –sofern ohne Anzeichen einer übertragbaren Krankheit- im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von im Jagdbezirk erlegtem Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam.

Weitere Neuregelungen:

Die Lockjagd auf Rabenkrähen ist auch wieder mit mehr als vier Personen, die jagdlich zusammenwirken, zulässig.

Zum Anlocken von Wild können auch wieder Tauben- oder Krähenkarussells eingesetzt werden, sofern Attrappen verwendet werden.

Auf Verlangen ist der Unteren Jagdbehörde nun auch wieder vom Dam-, Muffel- und Sikawild ein körperlicher Nachweis des erlegten Wildes vorzulegen. Zudem kann die Untere Jagdbehörde eine allgemeine Hegeschau anordnen, bei der die körperlichen Nachweise des erlegten Rot-, Sika-, Dam- und Muffelwildes vorzuzeigen sind.

Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige), die ehrenamtlich tätig sind.

Ein Abschussplan ist von der Unteren Jagdbehörde unter anderem dann zu bestätigen, wenn bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten -unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft- der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.

Als Vereinigung der Jäger kann anerkannt werden, wem nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen mindestens 5 % der Jagdscheininhaber in NRW angehören; eine Vereinigung von Revierjägern kann auch ohne diese Mindestquote anerkannt werden.

Jägerprüfungsausschussmitglieder sucht die Untere Jagdbehörde künftig nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation selbst aus; die fachliche Qualifikation wird durch Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen. Bereits bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder, die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage entsandt sind, bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses, auch wenn sie aus jetzt nicht mehr anerkannten Vereinigungen der Jäger entsandt worden sind.

Der Katalog der Prüfungsfragen wird nicht mehr auf 500 Prüfungsfragen beschränkt.

Abweichend von § 21 II S. 1 des BJG darf Schalenwild in NRW im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden.

Das Sikawild hat im Arnsberger Wald bereits wieder ab dem 31. März 2019 ein anerkanntes Verbreitungsgebiet.

Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten sind den Gesetzesänderungen angepasst, auf eine Auflistung im Einzelnen wird hier verzichtet.

Landesforstgesetz: Es ist wieder das Betreten aller jagdlichen Einrichtungen durch Unbefugte verboten (die Beschränkung des Betretungsverbots auf jagdliche Ansitzeinrichtungen ist gestrichen).

Landesnaturschutzgesetz: Zur Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete ist es verboten, während der Brutzeit vom 1. März bis zum 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen. Hiervon ausgenommen sind nun Gebrauchshunde in Verwendung.

PM/fh

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