Mit Bezug auf die jüngste Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hat das NRW-Umweltministerium heute weitere Maßgaben zur Jagd unter Corona-Bedingungen erlassen, so der Landesjagdverband NRW in einer aktuellen Nachricht.
Demnach sei nun die Durchführung aller Gesellschaftsjagden (Veranstaltungen zur Jagdausübung) bis einschließlich zum 10. Januar 2021 nicht mehr zulässig. Dies betreffe auch die Bejagung von Schalenwild.
(Foto: Svenja Wölfinger)
Für den Zeitraum bis 10. Januar 2021 ist die Jagdausübung im folgenden Umfang zulässig:
- Einzeljagd – ja.
- Jagd in Begleitung – ja, mit Auflagen: Mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, da Gesellschaftsjagden nicht zulässig sind.
- Gesellschaftsjagd – generell nein
- Gemeinschaftsansitz (auch mit Anrühren) – ja, mit Auflagen: sofern die Jäger sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren und einzeln ansitzen. Wild anrühren, bergen, versorgen und abtransportieren sowie persönliche Treffen nach der Jagd ist nur mit Personen aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand, jedoch maximal 4 Personen, zulässig. Dabei darf es keine wechselnden Gruppenkonstellationen geben. Es muss sich wirklich insgesamt praktisch um eine gleichzeitige Einzeljagd handeln.
Das NRW-Umweltministerium weise zudem darauf hin, dass Verstöße gegen die o.g. Personenbegrenzungen unmittelbar bußgeldpflichtig sind!
PM LJV/fh