Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen) hat ein sorgfältig begründetes Urteil gefällt, das der Realität der jagdlichen Praxis Rechnung trägt, Wolfsenthusiasten aber missfallen wird.
Das OVG Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Schäden auch andere Wölfe entnommen werden können, wenn der zu tötende Wolf nicht anhand äußerer Merkmale zu identifizieren ist (Symbolbild: Shutterstock)
Es ging um die Genehmigung der Entnahme eines Leitwolfes, der an zahlreichen Rissen von Schafen, Rindern und Pferden beteiligt war. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Schäden auch andere Wölfe entnommen werden können, wenn der zu tötende Wolf nicht anhand äußerer Merkmale zu identifizieren ist.
Allerdings muss nach jeder Entnahme abgewartet werden, ob die Risse aufhören. Bis zum Abschuss des fraglichen Leitwolfes bzw. bis zum Aufhören der Schäden könne weiter entnommen werden.
rdb