In Rheinland-Pfalz ist die Erlegung von Schwarzwild ab sofort unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen erlaubt.
Künftig ist die Verwendung von Vorsatzgeräten auch in RLP erlaubt. (Foto: Jahnke)
Für die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen werde gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen.
Diese Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf. Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) sind die vorhandenen Montagevorrichtungen für Schusswaffen zu entfernen.
Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
Die Geräte dürfen in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Die Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde im Staatsanzeiger erfolgte am 22.06.2020. Eine besondere Genehmigung seitens der unteren Jagdbehörden wird nicht benötigt.
Redaktion TD