ANZEIGE

SH: Überarbeitete Kormoranverordnung

3506

Das Land Schleswig-Holstein hat eine Überarbeitung der Kormoranverordnung beschlossen, die am 15. August 2019 in Kraft getreten ist, so das Schleswig-Holsteinische Umweltministerium in einer Mitteilung von heute.

Die Verordnung beinhalte Regeln zu Vergrämungsabschüssen und benenne Schutzgebiete, in denen der Abschuss von Kormoranen verboten sei. Als neues Instrument sehe die Kormoranverordnung vor, dass Vergrämungsabschüsse für zwei Wochen im Umkreis von 300 Metern um Orte getätigt werden dürfen, an denen Aalbesatzmaßnahmen durchgeführt wurden.

Schleswig-Holstein hat den Umgang mit Kormoranen neu geregelt (Foto: Shutterstock)

Damit solle gewährleistet werden, dass der Erfolg von Artenhilfsmaßnahmen für den Aal nicht durch Kormoranfraß gefährdet werden. An Teichanlagen bleibe der Vergrämungsabschuss außerhalb der Brutzeit (1. April bis 14. August) nach wie vor möglich. Als Jungvögel erkennbare Kormorane dürften auf dem Betriebsgelände von Teichanlagen ganzjährig geschossen werden.

Auch die Verhinderung der Wiederbesetzung beziehungsweise Neubesetzung von Kormorankolonien dürfe von Erwerbsfischereibetrieben in einem Umkreis von drei Kilometern um die jeweils befischten Gewässer durch Störungen in der Koloniebildungsphase außerhalb der Brutzeit verhindert werden. Nicht erlaubt sei dieses Vorgehen im Nationalpark, in Naturschutzgebieten sowie in EU-Vogelschutzgebieten.

In Folge einer Verträglichkeitsuntersuchung sei der Abschuss von Kormoranen in einigen EU-Vogelschutzgebieten – hier seien vor allem der Große Plöner See und die Schlei zu nennen – grundsätzlich nicht mehr zugelassen.

PM/fh

ANZEIGE
Aboangebot