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Sicher, wenn´s mal „kriselt“

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Wenn der neue Pachtvertrag unterschrieben ist, ist die Freude unter den Mitpächtern groß. Was soll jetzt noch schiefgehen, wo sich doch alle so gut verstehen?

Damit die anfängliche Euphorie nicht später in Frustration umschlägt, sollte man lieber das eine oder anderer schriftlich festhalten, bevor etwas passiert. Denn – Verträge werden für die schlechten Zeiten gemacht.

Die DJZ stellt daher den Mustervertrag  „Pächtergemeinschaft“ zum Download zur Verfügung, der sodann auf den Einzelfall zugeschnitten werden sollte. (Die Zur-Verfügung-Stellung erfolgt ohne Gewähr).

Welche Stimmverhältnisse sollten unter den Mitjägern vereinbart werden?

Während innerhalb einer aus zwei Pächtern bestehenden Gemeinschaft üblicherweise eine einstimmige (gemeinsame) Beschußfassung vereinbart werden dürfte, stellt sich für größere Jagdgemeinschaften bereits die grundsätzliche Frage, ob immer stimmeinheitlich Beschlüsse gefasst werden müssen, oder ob Stimmenmehrheit reicht. Den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen wird zumeist innerhalb der Jagdgemeinschaft kein Stimmrecht übertagen werden, weil die Pächter sich nicht „reinreden“ oder gar überstimmen lassen wollen. Doch – gar nicht einmal seltene Ausnahmen sind denkbar: Handelt es sich um eine Gemeinschaft gleichberechtigter Jäger, in der allerdings gesetzlich oder pachtvertraglich nicht alle Mitpächter werden können (etwa bei „Dorfgemeinschaftsjagden“) sollten alle Beteiligten Gesellschafter- und Stimmrechte „auf Augenhöhe“ erhalten. Das gleiche gilt, wenn durch die Beteiligten mehrere Reviere großräumig und gleichberechtigt bejagt werden. Denn klar ist, dass nicht alle Beteiligten in allen Revieren Mitpächter sein können.

Wie ist zu verfahren, wenn´s mal „kriselt“?

Gerade solche jagdlichen „Großunternehmen“ tun gut daran, neben den gegenseitigen Rechten und Pflichten auch das Procedere für den Streitfall detailliert zu regeln. Eine Schiedsgerichtsklausel brauchen Sie nicht, denken Sie? Spätestens dann, wenn sich innerhalb Ihrer Jagdgesellschaft das ausgebrochene Hirschfieber nicht mehr mit einem gemeinsamen Glas Bier runterkühlen lässt, werden Sie dankbar sein, sie abgeschlossen zu haben. Denn – was ist die Alternative? Sich nötigenfalls gegenseitig vor das Amts – oder Landgericht zu zerren? Kaum ist die Klage erhoben und – schwupps! …keine zwei Jahre später sitzen Sie schon bei Gericht und erklären dem Richter, dass das Reh nicht die Frau vom Hirsch ist… Die Vereinbarung, im Streitfall einen sachkundigen Schiedsrichter hinzuzuziehen, spart Zeit, Geld und garantiert vor allem das Vorhandensein jagdlichen Sachverstandes. Doch egal, ob Sie nun den Hegeringvorsitzenden, den Kreisjägermeister, einen Rechtsanwalt etc. zum Schiedsrichter bestimmen wollen. Lassen Sie sich dessen Bereitschaft, im Streitfalle zu richten, unbedingt vorab schriftlich versichern.

Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei…

Treffen Sie sinnvolle Nachfolgeregelungen für den Fall des Ausscheidens eines Mitpächters. Das gilt insbesondere für den Fall, dass einem der Pächter das letzte Halali geblasen wurde und das jeweils gültige Landesjagdgesetz den Erben das Recht zuerkennt, bis zum Ende der Pachtperiode die Person des „Nachpächters“ zu bestimmen. Dieses Recht sollte vertraglich

– mit Wirkung zu Lasten der Erben – ausgeschlossen werden. Sonst sitzt schlimmstenfalls ein unsympathischer „Schießer“ mit im Boot.

Schwierig ist in jedem Falle der Ausschluss von Mitpächtern. Die Pächtergemeinschaft ist nicht nur untereinander vertraglich gebunden, sondern auch jeder einzeln ggü. dem Verpächter. Auch der beste Gesellschaftsvertrag kann den Betroffenen nicht gegen den Willen des Verpächters aus der (Zahlungs-) pflicht entlassen. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung eines vollständigen Ruhens aller Rechte und Pflichten des Betroffenen aus dem Pachtvertrag bis zum Ablauf des Vertrages. Alternativ kann die Möglichkeit des Ausscheidens eines Pächters während Pachtperiode mit in den Pachtvertrag aufgenommen werden.

Wie regelt man die Aufnahme von Erlaubnisscheininhabern?

Da die Mitpächter-Gesellschafter rechtlich stets nur gemeinsam wirksam handeln können, müssen Jagderlaubnisscheine prinzipiell von allen Pächtern unterzeichnet werden. Zwar könnte man vertraglich regeln, dass der eine Pächter den jeweils anderen diesbezüglich wirksam vertreten kann. Nur – warum? Sollte der Jagderlaubnisscheininhaber etwa der Polizei ggü. seine Berechtigung belegen müssen, erzeugt das nur unnötige Schwierigkeiten. Manche Landesjagdgesetze (z. b. S-H, M-V) schreiben die Unterschrift aller Pächter als Wirksamkeitsvoraussetzung daher sogar vor. Was für die Erteilung gilt, gilt aber auch für die Entziehung. Ein „auf Widerruf“ erteilter Jagderlaubnisschein kann eben nur von allen Pächtern gemeinsam widerrufen werden. Fällt der Erlaubnisscheininhaber bei einem der Pächter in Ungnade, wird dieser den ungeliebten Mitjäger ohne das Zutun des Mitpächters nicht los. Nicht selten werden die Zwistigkeiten innerhalb der Pächtergemeinschaft auf dem Rücken mehr oder minder unbeteiligter Jagderlaubnisscheininhaber ausgetragen.

Dieses Problem umgeht man am besten dadurch, eine Jagderlaubnis nur befristet auf ein oder mehrere Jagdjahre zu erteilen. Ist die Frist abgelaufen, müssen zum Zwecke einer etwaigen Verlängerung alle wieder „an einen Tisch“, denn auch für die Verlängerung geht ohne die Unterschrift aller Mitpächter nichts.

Wie wird die Freigabe im Jagderlaubnisschein geregelt?

Ein aus Pächtersicht probates Mittel, einen widerspenstigen Jagderlaubnisscheininhaber zu zähmen, ist auch die vertragliche Gestaltung der Freigabe. Der unentgeltliche Jagderlaubnisscheininhaber jagt ohnedies lediglich im Rahmen einer schlichte Gefälligkeit und darf insofern (überspitzt ausgedrückt) dankbar sein für alles, was er frei bekommt. Es macht daher wenig Sinn, im Rahmen des Ausstellens der Jagderlaubnis detailliert Abschussfreigaben zu erteilen. Wenn es nicht mehr „passt“, wird die unentgeltliche Erlaubnis von Heute auf Morgen widerrufen. Der Jagdkamerad, der sich seinen „Begehschein“ etwas kosten lässt, hat hingegen hierdurch ein Recht zu Erlegungen erworben. In diesem Falle könnte es sich anbieten, zur Vermeidung von Missverständnissen die Freigabe genau schriftlich festzuhalten. Gerade die Pächter, die entgeltliche Jagderlaubnisse deshalb an solvente Mitjäger vergeben, um die Jagdbetriebskosten teilweise oder sogar vollständig gegen zu finanzieren, holen sich aber ab und an unbeabsichtigt weidwerkliche „Wundertüten“ ins Revier.

Wer Jagderlaubnisse an „unbekannt“ oder an den Meistbietenden vergibt, sollte daher ein vertragliches Sonderkündigungsrecht (bei gleichzeitiger anteiliger Entgelterstattung) vereinbaren. Alternativ bietet es sich an, die Freigabe auch gegenüber entgeltlichen Mitjägern nur „nach Absprache“ zu gestalten. Denn – durch eine detaillierte schriftliche Freigabe erwirbt der „Begeher“ einen Rechtsanspruch auf einzelne Erlegungen. Da er für die Jagderlaubnis gezahlt hat, kann er – wenn er nicht silberne Löffel klaut – bis zur Erfüllung seines Abschusses im Revier recht ungeniert „rumfuhrwerken“. Ist ein Begeher zu „triggerhappy“ oder hält sich nicht an die sonstigen Absprachen, kann mittels einer etwas bösartigen „engen“ Freigabe wirkungsvoll eingebremst werden („Du hast ab heute nichts mehr frei außer linkshändige Dachse mit Sternzeichen Zwilling, die in Schaltjahren Geburtstag haben!“). Dass im Rahmen der entgeltlichen Erteilung ursprünglich etwas anders gemeint gewesen sein dürfte, nützt dem Betroffenen nichts. Denn wenn er die „großzügige“ Freigabe überschießt, begeht er Wilderei. Im Grunde hilft ihm nur der Weg zum Gericht – und bis das Urteil vorliegt, ist das Jagdjahr längt vorbei…

Viele Antworten auf Leseranfragen zum Thema „Begehungsscheine“ finden Sie übrigens in der April-Ausgabe der Deutschen Jagdzeitung …

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