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SVLFG: Schalldämpfer reichen nicht!

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Seit der letzten Änderung des Waffengesetzes am 13. Dezember 2019 dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen ohne Ausnahmegenehmigung und Voreintrag in der Waffenbesitzkarte erwerben, so die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in einem aktuellen Presseartikel.

Es reiche der gültige Jagdschein. Wie beim Kauf von Langwaffen, müsse der Kauf von Schalldämpfern jedoch innerhalb von zwei Wochen der Behörde gemeldet und von dieser in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei der Jagdausübung spiele der Lärmschutz eine entscheidende Rolle. Der Messtechnische Dienst der SVLFG habe zusammen mit Partnern bei einigen Lärmmessungen die hier entstandenen Spitzenschalldruckpegel am Ohr des Schützen ermittelt. Dabei seien Vergleichsmessungen mit und ohne Schalldämpfer durchgeführt worden.

Nach Einschätzung des SVLFG sind Schalldämpfer allein als Gehörschutz nicht ausreichend (Foto: Markus Lück)

Die Messungen hätten Spitzenschalldruckpegel im Mittelwert ohne Schalldämpfer zwischen 146,3 dB und 165,1 dB und mit Schalldämpfer im Mittelwert von 135,7 dB und 148,3 dB ergeben.

Da jedoch der festgelegte Grenzwert für Spitzenschalldruckpegel bei 137 dB liege, sei der bloße Einsatz eines Schalldämpfers in den meisten Fällen nicht ausreichend gewesen.

Deshalb gilt: Bei der Jagdausübung, auch in Kombination der Langwaffe mit Schalldämpfer, empfiehlt das SVLFG immer zusätzlich auch einen geeigneten Gehörschutz zu tragen, um eine Irreparable Schädigung des Gehörs zu vermeiden.

PM/fh

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