ANZEIGE

Waffenentsorgung

50435


Wohin mit Flinte, Büchse & Co., wenn sie jagdlich nicht mehr geführt werden? Wenn ein Verkauf nicht klappt, bleiben nur 2 Möglichkeiten: entsorgen oder unbrauchbar machen. Die DJZ erklärt, worauf Sie dabei achten müssen.

Von Norbert Klups

 

Entsorgen_DJZ_0612_002
Wenn der Waffenschrank voll ist, wird es Zeit, drüber nachzudenken, sich von einem der „Schätzchen“ besser zu trennen. (Fotos: Norbert Klups)
Im Laufe eines Jägerlebens sammelt sich oft eine gehörige Anzahl Schusswaffen. Häufig werden dazu noch welche geerbt, und irgendwann ist der Zeitpunkt erreicht, dass im Waffenschrank keine Lücke mehr zu sehen ist. Spätestens dann kommt der Gedanke auf, sich eventuell von einigen Stücken zu trennen. Eine Verkaufsanzeige in der Jagdzeitung oder dem Internet bringt mit etwas Glück den gewünschten Preis und wieder Freiraum im Schrank. Einige Waffen kann man heute aber kaum noch verkaufen. Wo also hin mit diesen unverkäuflichen Schätzchen?
 
Auch wenn sie alt, ausgeschossen und kaum noch zu gebrauchen sind, so sind es immer noch Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes, und man kann sie nicht einfach in den Müll werfen. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Waffe „unverkäuflich“ ist und der Besitzer sich Gedanken machen muss, wie er sie von der WBK und aus dem Waffenschrank bekommt. Oft wird der Platz auf der Waffenbesitzkarte für eine Neuanschaffung benötigt.
 
Speziell bei Kurzwaffen ist das der Fall, wenn die beiden dem Jäger vom Gesetz her zugestandenen Faustfeuerwaffen den Ansprüchen nicht mehr genügen und eine neue Pistole oder ein Revolver angeschafft werden soll. Bevor die Behörde eine neue Erwerbsberechtigung ausstellt, muss zunächst eine der vorhandenen Waffen ausgetragen werden. Wer versucht, eine alte Walther PPK im Kaliber 7,65 Browning zu verkaufen, beißt oft auf Granit. Als Fangschusswaffe ist so eine leistungsschwache Taschenpistole uninteressant, bei den Sportschützen gibt es keine passende Disziplin dafür, und die meisten Sammler winken auch gelangweilt ab, denn sie haben alle schon eine Walther im Top-Zustand im Safe liegen. Auch der Waffenhändler nimmt so eine Waffe kaum noch in Zahlung, denn auch bei ihm stapeln sich Taschenpistolen im Tresor, die keiner mehr haben will.
 
Bei Langwaffen ist meist der technische Zustand der Grund, warum die Waffe ihren Platz im Waffenschrank frei machen soll. Opas Flinte mit klapprigem Verschluss und narbigen Läufen hat ausgedient. Eine Reparatur lohnt nicht mehr, und sie steht nur im Weg. Wohin also mit solchen Waffen, die keiner mehr haben will?
 
 

Entsorgen oder Dekowaffe?

 

Handelt es sich um ein Stück, das einen gewissen Erinnerungswert hat oder sich als Wandschmuck eignet, gibt es die Möglichkeit, die Waffe unbrauchbar machen zu lassen. Diese sogenannten Dekowaffen gelten nach dem Waffengesetz nicht mehr als Schusswaffen, sind nicht erwerbs pflichtig und fallen auch nicht unter die Vorschriften für die sichere Waffenaufbewahrung. Man kann sie ohne weiteres an die Wand hängen. Kommt es nun zu einem
Deko-Umbau, trägt die Behörde die Waffe aus der WBK aus, wenn die entsprechende  Bescheinigung des ordnungsgemäßen Umbaus vom Büchsenmacher vorliegt. Der Umbau muss von einem Büchsenmacher vorgenommen werden. Das Waffengesetz schreibt genau vor, in welcher Weise die Waffe von ihm abgeändert werden muss, damit die Schusswaffeneigenschaft verlorengeht:
 
  1. Das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keinerlei Munition mehr daraus verschossen werden kann.
  2. Der Lauf muss in dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße, nach vorn gerichtete, unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.
  3. Der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann. Diese Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen oder pyrotechnische Munition verschossen werden können. Ein solcher Umbau von einer Schusswaffe zum Wandschmuck kostet je nach Waffentyp zwischen 40 und 60 Euro. Dafür ist dann wieder Platz im Waffenschrank. Der Umbau in eine bedürfnisfreie Schusswaffe ist für den Jäger nur bei Kurzwaffen interessant, wenn eine neue Waffe gekauft werden soll und bereits 2 Waffen auf der WBK stehen. Fachfirmen können die Waffe auf das Randfeuerkaliber 4 mm lang oder 4 mm M 20 umbauen oder daraus eine sogenannte LEP-Waffe (Luft-Energie-Patrone) machen, aus der sich dann mittels Druckluft befüllte Hülsen mit Bleikugeln verschießen lassen. Es handelt sich dann aber immer noch um eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes, die auch unter die Aufbewahrungsvorschriften fällt und WBK-pflichtig ist. Sie ist aber ohne Bedürfnis zu erwerben. Der Erwerber muss nur die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die bei einem Jagdscheininhaber gegeben ist. Nach dem Umbau gilt diese Waffe aber nicht mehr als bedürfnispflichtige Schusswaffe, und der Jäger bekommt die Erlaubnis zum Erwerb einer weiteren Schusswaffe. Ein solcher Umbau ist aber wesentlich teurer als die Abänderung zur Dekowaffe. Schnell fallen 100 bis 200 Euro an. Ob sich das lohnt, um mit der auf 4 Millimeter umgeänderten alten PPK gelegentlich auf 10 Meter einige Schüsse abzugeben, muss jeder selbst entscheiden.
 
 

Was weg muss, muss weg!

 

Entsorgen_DJZ_0612_003 Kopie
Lohnt sich die Reparatur nicht mehr und besteht an einem Dekoumbau kein Interesse, gibt es andere Möglichkeiten, die Waffe aus Waffenschrank und WBK zu bekommen. Oft lohnt sich ein Besuch beim Büchsenmacher, der sie mitunter als Ersatzteilspender übernimmt. Winkt auch der ab, kann die Waffe bei der Polizei abgegeben werden, die sich um die Entsorgung kümmert und die Waffe aus der WBK austrägt. Dringend davon abzuraten ist, selbst Hand anzulegen. Wer mittels seiner Flex die alte Flinte in handliche Stücke zerlegt, macht sich streng genommen einer Bearbeitung von Schusswaffen schuldig, die erlaubnispflichtig ist. Der Polizei nur zu versichern, man habe die Waffe zerstört, reicht nicht aus, um sie aus der WBK ausgetragen zu bekommen. Ohne Bescheinigung über die Zerstörung vom Büchsenmacher oder der Abgabe der Waffe geht in dem Fall gar nichts.
 
 

» zurück zur Übersicht…

 
 


ANZEIGE
Aboangebot