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Wildkameras ab sofort erlaubt!

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In Rheinland-Pfalz herrscht ab sofort Rechtssicherheit, was den Einsatz von Wildkameras angeht.

 

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(Foto: Florian Standke)
Jäger dürfen derartige Geräte in „öffentlichen zugänglichen Räumen“ jederzeit einsetzen, sofern sie sich an gewisse „Spielregeln“ halten. Darauf haben sich der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) geeinigt.
Demnach ist der „datenschutzkonforme Gebrauch“ gewährleistet, sofern das Gerät auf Einzelbildmodus und der Bildfrequenz-Zeitabstand so eingestellt ist, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher das von der Kamera überwachte Gebiet durchqueren kann, ohne mehrfach fotografisch erfasst zu werden. Videoaufzeichnungen sind dagegen ganz klar unrechtmäßig.
 
fh
 
Die Richtlinien für den Einsatz der Wildbeobachtungs-Technik im Einzelnen:

 
1. Datenschutzkonform ist die Wildbeobachtung durch den Jäger mittels installierter Wildkameras möglich, wenn die Kamera keine Aufzeichnungen im Videomodus, sondern Einzelaufnahmen erstellt.
Die aktuelle Kameratechnik lässt es zu, Bilder ab Auslösung durch den Bewegungsmelder in einem festen zeitlichen Abstand aufzunehmen. Dieser Zeitabstand ist so zu bemessen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher innerhalb dieser Zeit das von der Kamera überwachte Gebiet bequem durchqueren kann und damit nicht mehrfach von der Kamera erfasst wird. Je nach Kameraposition sollte dies bei einer Bildfrequenz von mindestens 30 Sekunden der Fall sein. Die mit dieser Frequenz angefertigten Bilder stellen keine Videoüberwachung im Sinne von § 6b BDSG mehr dar.
Der Einzelbild-Modus ist auch für den Fall zu wählen, wenn eine LiveÜbertragung der Bilder auf den PC oder das Smartphone des Jägers erfolgt. Solche Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
2. Die Kameras sind dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Spaziergänger grundsätzlich nicht erfasst werden können. Daher sind die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren.
3. So gefertigte Einzelbilder könnten allerdings ggf. von den Zivilgerichten als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Spaziergänger gewertet werden. Daher sind auch solche Aufnahmen von Personen unverzüglich zu löschen; eine Verbreitung solcher Aufnahmen bedarf in jedem Fall der Einwilligung der betroffenen Personen. Einziger Ausnahmefall ist der, dass auf dem Einzelbild eine Straftat dokumentiert ist; dieses Bild kann unmittelbar an die staatlichen Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder gar die Veröffentlichung solcher Bilder ist jedoch ebenfalls verboten.
4. Insgesamt sollte der Einsatz der Wildkameras zurückhaltend, sparsam und auf ein angemessenes Maß begrenzt erfolgen.
 
(Quelle: LfDI RLP/LJV)
 


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