Auch Jagdhelfer sind bei der Nachsuche gesetzlich unfallversichert. Dies bestätigte das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 21. März 2017 (AZ L 9 U 144/16).
Die Darmstädter Richter gaben einer Witwe recht, deren Mann im Jahr 2012 bei einer Nachsuche tödlich verunglückte. Die Berufsgenossenschaft, die eine Entschädigung ablehnte, muss der Frau somit Hinterbliebenenleistungen gewähren. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Dazu gehören auch Jagdhelfer bei der „Suche nach fliehendem angeschossenem Wild“ (Foto: red)
Jagdhelfer verunglückt tödlich – Berufsgenossenschaft lehnt Entschädigung der Witwe ab
Ein Reh wurde 2012 bei einer Jagd angeschweißt und flüchtete in den Wald. Der hiervon informierte Jagdaufseher bat seinen Bruder, bei der Nachsuche mit seinem hierfür ausgebildeten Jagdhund zu helfen. Der 45-Jährige willigte ein. Im Wald stürzte er eine Böschung hinab, brach sich das Genick und verstarb.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Witwe ab. Es habe sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Der Verunglückte sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt.
Jagdhelfer ist bei Nachsuche wie ein Beschäftigter gesetzlich unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der Witwe Recht. Sie habe als Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung, da der Tod ihres Mannes infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sei. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden und dabei tödlich verunglückt. Zu den kraft Gesetzes unfallversicherten Jagdunternehmern gehörten die Jagdrechtsinhaber und damit die Eigentümer, die Jagdgenossen sowie die Jagdpächter. Werde von diesen ein Jagdhelfer für die Durchführung einer Nachsuche angefordert, so sei dieser Jagdhelfer „wie ein Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Dies sei vorliegend der Fall.
Nicht wie ein Beschäftigter einzustufen sei hingegen ein Schweißhundeführer, der über seinen Einsatz sowohl bezüglich der Art als auch hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt frei verfügen könne und nicht dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers unterstehe. Der Verunglückte sei jedoch als Jagdhelfer und nicht als Schweißhundeführer tätig geworden.
Die Teilnahme an einer Nachsuche stelle zudem aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führe.
PM/fh