Das Parlament hat am Dienstag die Überarbeitung des EU-Schusswaffengesetzes von 1991 angenommen.
Zu den Neuerungen gehören unter anderem strengere Kontrollen von unscharfen und unzureichend deaktivierten Waffen wie denen, die bei den Pariser Anschlägen verwendet wurden, sowie ein für EU-Mitglieder verbindliches Überwachungssystem für die Ausstellung oder Verlängerung von Lizenzen und zum Informationsaustausch.
Die vorläufige Vereinbarung vom Dezember vergangenen Jahres zwischen Parlament und Rat zur Reform der EU-Richtlinie über Feuerwaffen wurde mit 491 Stimmen verabschiedet, bei 178 Gegenstimmen und 28 Enthaltungen.
Die EU-Schusswaffenrichtlinie von 1991 (zuletzt 2008 überarbeitet) legt die Bedingungen fest, unter denen Privatpersonen Waffen rechtmäßig erwerben und besitzen können oder sie in ein anderes EU-Land überführen können (Foto: Shutterstock)
Keine Waffen in falschen Händen
Die EU-Mitglieder werden strengere Kontrollen von unscharfen Waffen – z.B. Schreckschusspistolen – durchsetzen müssen, die mühelos so umgebaut werden können, dass sie mit scharfer Munition schießen. Solche Waffen wurden bei den Terroranschlägen auf Charlie Hebdo in Paris genutzt.
Solche akustischen Waffen können in einigen EU-Ländern ohne Waffenschein erworben werden. Nach der überarbeiteten Richtlinie fallen sie unter die gleichen Lizenzbestimmungen wie scharfe Schusswaffen.
Endgültige Deaktivierung
Die überarbeitete Richtlinie verschärft auch die Vorschriften für die Kennzeichnung von Schusswaffen und klärt den Status der „deaktivierten“ Waffen (neu deaktivierte Waffen müssen den nationalen Behörden zur Kenntnis gebracht werden). Auf Druck des Parlaments hat sich die EU-Kommission verpflichtet, bis Ende Mai 2017 und in Zusammenarbeit mit nationalen Sachverständigen die Deaktivierungsstandards und -techniken zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass deaktivierte Schusswaffen endgültig unbrauchbar gemacht werden.
Es werden neue, strengere Kontrollen von bestimmten halbautomatischen Schusswaffen eingeführt, wenn sie mit Hochkapazitätsmagazinen ausgestattet sind (d.h. halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können sowie halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können) und für automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen umgebaut wurden. Jedoch können Einzelpersonen, die solche Waffen heute bereits legal besitzen, dies weiter tun, sofern ihr Mitgliedsstaat zustimmt.
Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen für Feuerwaffen der Kategorie A für bestimmte Nutzer erteilen, z.B. Sportschützen und Reservisten, sowie für anerkannte Museen und in besonderen und hinreichend begründeten Fällen für Sammler, allerdings unter strengen Sicherheitsmaßnahmen.
Die neuen Regeln schreiben vor, dass alle Informationen, die erforderlich sind, um Schusswaffen zurückverfolgen und identifizieren zu können, in den nationalen Waffenregistern erfasst werden und dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern.
Die nächsten Schritte
Der Richtlinienentwurf muss noch vom EU-Ministerrat verabschiedet werden.
Die Mitgliedsstaaten haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens 15 Monate Zeit, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Innerhalb von 30 Monaten müssen sie ein Datenbanksystem zur Registrierung der zur Rückverfolgung und Identifizierung von Feuerwaffen nötigen Informationen einrichten.
PM (14. März 2017)