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Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

1963


Der Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln durch Jäger zur Wildschadensverhütung ist nach einer Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ohne Sachkundenachweis möglich (§ 9 Abs. 5 PflSchG).

 

Zu beachten ist, dass die Mittel nur auf land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken angewandt werden dürfen (§ 12 PflSchG), nicht auf Feld- und Wegrändern, an Böschungen oder in Ufernähe. Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen. Einschränkungen gelten auch bezüglich des Tier- und Pflanzen- und Gesundheitsschutzes (§ 13 PflSchG).
Die Gebrauchsanleitung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels und die „gute fachliche Praxis“ sind jedoch zu beachten (§ 3 PflSchG). Das heißt, es ist zu prüfen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlich ist. Pflanzenschutzmittel müssen zum richtigen Zeitpunkt und nur gezielt angewandt werden. Es muss ein Mittel gewählt werden, das selektiv wirkt und erwünschte Pflanzen sowie Bienen schont. Es kommt hinzu, dass nicht jedes Pflanzenschutzmittel für nicht-berufliche Anwender frei erhältlich ist.
Der Deutsche Jagdschutzverband ruft die Jäger auf, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gut zu planen und gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Informationen und Beratung sind über das BMELV (Leitfaden zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz) oder die Beratungsstellen der Länder einzuholen.
 
PM DJV/as
 


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