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ASP: Sachsen erweitert Restriktionszonen

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Der Freistaat Sachsen hat die Flächen der zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegten Restriktionszonen erweitert.

Grafik (Screenshot: geoviewer.sachsen.de)

Grund seien Funde von ASP-infizierten Wildschweinen nahe des bisherigen Zaunverlaufs gewesen. Die »gefährdetes Gebiet« genannte innere Restriktionszone (nach neuem EU-Recht nunmehr »Sperrzone II) umfasse jetzt außer dem gesamten nördlichen Bereich des Landkreises Görlitz auch Teile der Gemeinden Spreetal, Lohsa, Radibor und den größten Teil des Stadtgebietes Bautzen und verlaufe im Süden über eine Linie südlich der Autobahn 4 von Bautzen über Löbau bis nahe Ostritz an der Landesgrenze zu Polen. Die Pufferzone (nach neuem EU-Recht nunmehr »Sperrzone I) verlaufe mittig durch den Landkreis Bautzen bis zur Grenze des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und umfasse von dort gen Osten die gesamten Bereiche der Landkreise Bautzen und Görlitz.

Staatsministerin Petra Köpping erklärt: „Weil wir an Afrikanischer Schweinepest erkrankte Tiere in unmittelbarer Nähe der bisherigen Gebietsgrenze gefunden haben, waren wir zur Erweiterung der Zonen gezwungen. Wir wissen, dass die Gebiete jetzt sehr umfangreich sind. Dennoch werden wir jetzt unverzüglich mit der Umzäunung des gefährdeten Gebietes beginnen. Die Staatsregierung wird sich kurzfristig mit dem Thema befassen, damit wir mehr finanzielle und personelle Kapazitäten für die Bekämpfung der Tierseuche zur Verfügung haben. Ich habe mit allen Beteiligten und Betroffenen in den letzten Tagen intensive Gespräche geführt. Wir sind uns einig, dass wir neue Kräfte mobilisieren müssen, um der Schweinepest auf absehbare Zeit Herr werden zu können.“

Die neuen Gebietskulissen seien in zwei Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen festgelegt. Dort seien ebenfalls die Maßnahmen und Regeln festgeschrieben, die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig seien. So werde im gefährdeten Gebiet die Jagd auf alle Tierarten erlaubt und eine verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ausdrücklich angewiesen.

Jagdausübungsberechtigte seien in ihren Revieren zur Ausübung an der Jagd und zur Mittwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und hätten diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt werde. Drückjagden könnten im Einzelfall genehmigt werden. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürften das gefährdete Gebiet nicht verlassen. Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung werde für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Alternativ hätten die Jäger die Möglichkeit, gesund erlegte Wildscheine sich anzueignen und zu verwerten. Sie würden in dem Fall eine Aufwandsentschädigung Höhe von 10 Euro je männlichem Wildschwein und 50 Euro je weiblichem Wildschwein erhalten.

Für die Halter von Hausschweinen seien Auslauf- und Freilandhaltung im gefährdeten Gebiet, sowie das Verbringen von Schweinen und Schweineprodukten verboten. Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet außerhalb dieser Zone sei verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt könne nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen. Gleiches gelte für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden seien, die in einem Betrieb gehalten worden seien, der im gefährdeten Gebiet gelegen sei.

Für die Allgemeinheit werde Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestünden nicht. Sie könnten im Einzelfall aber erlassen werden.

Auch in der Pufferzone, die das gefährdete Gebiet von Gebieten ohne Ausbrüche trennen solle, seien Drückjagden und der Einsatz von Jagdhunden, die das Beunruhigen des Wildes verursachen könnten, grundsätzlich untersagt, könnten jedoch im Einzelfall genehmigt werden. Auch weitergehende Jagdverbote könnten im Einzelfall erlassen werden. Davon werde nur Gebrauch gemacht, wenn die Seuchensituation dies unumgänglich erscheinen lasse.

Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus sei verboten. Dies gelte nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück könnten die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.

Alle Betriebe zur Haltung und Zucht von Hausschweinen in den Restriktionszonen seien zur Einhaltung strenger Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Hausschweine aus der Pufferzone dürften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei verbracht werden. Das Verbringen aus dieser Zone in das Ausland bedürfe besonderer Voraussetzung und einer Genehmigung durch die die örtlich zuständigen Landratsämter.

Die Allgemeinverfügungen seien am 14. Juli 2021 in Kraft getreten.

PM/fh

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