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Bei Unfall vor Ort

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Jäger werden zu Wildunfällen gerufen. Besonnenheit und Sorgfalt sind jetzt besonders gefragt.

Von Hans Joachim Steinbach

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Ist die Polizei am Unfallort, übernimmt sie die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie sichert die Unfallstelle udn wehrt weitere Gefahren ab.

Was ist besonders zu beachten, wenn ein Jäger zu einem Wildunfall gerufen wird?

Vorausgesetzt Notarzt und Polizei kümmern sich um eventuell Betroffene und Verletzte und sichern die Unfallstelle, muss der Jagdausübungsberechtigte oder sein Beauftragter sich um das am Unfall beteiligte Wild kümmern. Der Jäger muss zuerst an die Eigensicherung denken, um beim Bergen und Versorgen des Wildes im Verkehrsbereich sich nicht selbst zu gefährden oder für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr heraufzubeschwören (Warnweste tragen).

Ist das beteiligte Wild getötet, wird es von der Straße verbracht, wurde das Wild schwer verletzt und liegt im Unfallbereich, ist es vor unvermeidlichen Schmerzen und Leiden durch Fangschuss zu erlösen. Der Fangschuss darf nur so angetragen werden, dass keine Personen oder Sachen im Verkehrsraum gefährdet werden. Das Töten muss sachkundig erfolgen.

Wurde Wild nur verletzt und ist flüchtig, muss mit einem brauchbaren Hund eine Nach- oder Kontrollsuche durchgeführt werden, um verletztes Wild zu erlegen, oder aber um zweifelsfrei abzuklären, dass keine schwerwiegende Verletzung vorliegt. Im Straßenbereich kommt nur eine Suche am langen Riemen in Frage. Der Hund darf keinesfalls geschnallt werden. Das würde nur neue Gefahren heraufbeschwören.

Der Jagdausübungsberechtigte wird sich in der Regel Unfallwild aneignen, versorgen, verwerten oder unschädlich beseitigen.

Kann ein Fahrzeughalter einen Jagdpächter im Falle eines Wildunfalls haftbar machen?

Nein. Oftmals wird angenommen, weil das Wild des Jagdpächters ursächlich für den Wildunfall ist, muss der Jagdausübungsberechtigte Schadensersatz leisten. Wild aber ist herrenlos. Den Jagdausübungsberechtigten trifft damit keine Schadensersatz-Pflicht.

Anders ist es aber, wenn im Bereich öffentlicher Straßen eine Treibjagd abgehalten wird und Wild auch in Richtung Straße getrieben wird. Der Jagdausübungsberechtigte muss die Straßen durch entsprechende Warnschilder sichern und Verkehrsteilnehmer vor eventuell eintretenden Gefahren durch Wild warnen. Wenn er seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, muss er haften.

In welchem Fall kann ein Jagdausübungsberechtigter Schadensersatz von einem Fahrzeughalter verlangen, der einen Wildunfall verursacht hat?

Allein dafür, dass ein Fahrzeughalter Wild bei einem Unfall getötet hat, kann der Revierinhaber keinen Ersatzanspruch herleiten. Besteht in dem betreffenden Bundesland Meldepflicht für Wildunfälle und der Verursacher meldet sich nicht oder nicht rechtzeitig, so dass das Wildbret verdirbt und deshalb nicht mehr verwertet werden kann, dann kann der Jagdausübungsberechtigte für den ihm entgangenen Wildbretwert Schadenersatz verlangen.

:Darf ein Jäger, der zufällig zu einem Wildunfall gelangt, einem schwer verletzten Stück Wild den Fangschuss antragen, obwohl er dort nicht jagdausübungsberechtigt ist?

Ja. Entweder, die Polizei beauftragt ihn dazu, dann ist er Beauftragter der Polizei und nimmt insoweit ihre Befugnisse wahr. Aber in diesem besonderen Fall von Notstand (Tierschutz) kann jedermann auch ohne Befugnis eingreifen, wenn das Stück unter dem Gesichtspunkt, unnötige Schmerzen und Leiden abzuwenden, getötet werden muss.

Muss die Polizei bei Wildunfällen den Revierinhaber verständigen oder hinzuziehen?

Ja. Zu den Pflichten der Polizei gehört es bei Wildunfällen auch, den Revierinhaber unverzüglich zu verständigen, um eventuell eine Nachsuche durchzuführen oder, um verletztes oder getötetes Wild zu bergen und zu versorgen. Wurde Wild eindeutig getötet, kann die Polizei auch auf eine unmittelbare Benachrichtigung verzichten, ihr obliegt aber in diesem Falle die Sicherungspflicht für das getötete Stück, damit der Revierinhaber es sich aneignen und eventuell verwerten kann.

Foto: Werner Nagel

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