Bleihaltige Büchsenmunition darf weiterhin in Brandenburg genutzt werden, dennoch besteht das Gebot bleiminimierte zu verwenden. Mehrere Medien hatten in den letzten Tagen fälschlicherweise berichtet, dass ab dem 1. April ein generelles Verbot von bleihaltiger Büchsenmunition in Brandenburg bestehe. Ein solches Verbot ist jedoch nicht geregelt, vielmehr enthält § 4 Abs. 11 der Durchführungsverordnung ein „Bleiminimierungsgebot“, heißt es in der Pressemitteilung des Landesjagdverbandes Brandenburg.
Bleihaltige Büchsenmuntion ist nicht generell ab dem 1. April in Brandenburg verboten.
Foto: Agnes M. Langkau
Was heißt das konkret?
§ 4 Abs. 11 der Durchführungsverordnung regelt, dass zunächst nur „geeignete“ Büchsenmunition verwendet werden darf. Geeignet ist die Munition, wenn diese eine ausreichende Präzision und eine ausreichende Tötungswirkung entwickelt. Dies bezieht sich auf die jeweilige Waffe und die jeweilige Wildart. Auch konventionelle Munition mit Bleikern kann durchaus „ungeeignet“ sein, wenn sie die genannten Voraussetzungen in der jeweiligen Waffe nicht erfüllt. Darüber hinaus beinhaltet die Vorschrift, dass JägerInnen ab dem 1. April dazu angehalten sind, unter den geeigneten Munitionssorten diejenige Munition zu verwenden, die möglichst wenig Blei an den Wildkörper abgibt.
Rechtliche Konsequenzen?
Der Landesjagdverband Brandenburg weist darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung (derzeit) noch nicht Bußgeld bedroht sei, jedoch könne die zuständige Jagdbehörde die Einhaltung ordnungsrechtlich erzwingen. Wer also konventionelle Munition weiterhin verwendet, obwohl für die Waffe bleiminimierte Munition auf dem Markt verfügbar ist, sollte dies auch fundiert begründen können.
Sie haben eine alte Waffe für die es keine bleifreie Munition gibt? Solche und weitere Fragen beantwortet Ihnen der Landesjagdverband Brandenburg hier …
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