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Corona und die Folgen für Jäger

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Uns erreichen zahlreiche Anfragen von Lesern bzgl. der Maßnahmen um Corona und der Folgen für Jäger.

Eins scheint sicher: Gesellschaftsaktionen dürften klar verboten sein! Doch was ist mit den Aktivitäten rund um einen Wildunfall oder zum Beispiel auch der Einzeljagd zur Wildschadensbekämpfung?

Auf die Notwendigkeit der Jagd hat der Deutsche Jagdverband das Bundeslandwirtschaftsministerium am 18. März in einem Eilbrief hingewiesen.

Plausibel ist diese Antwort auf Landesebene. In Sachsen äußerte sich das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt auf die dringliche Anfrage des Landesjagdverbandes Sachsen: Dort antwortetet die Referatsleiterin Dr. Sabine Christochowitz wie folgt:

Die Einzeljagd ist ein „triftiger Grund“ im Sinne der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 zu den Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie (Foto: Hans Jörg Nagel)
  • Die Einzeljagd ist ein „triftiger Grund“ im Sinne der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 zu den Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie, vorausgesetzt, dass sie die Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes einhält, also sie von Anfang bis Ende ausschließlich allein oder in Begleitung Lebenspartner/Angehörige des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird.
  • Auch die erforderlichen Aktivitäten zum Zweck der Beprobung von Fall- und Unfallwild sind zugelassen. Auch hier gelten die vorgenannten Bedingungen, also unter Einhaltung der Bedingungen des allgemeinen Kontaktverbotes.

fh

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