Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Eilantrag eines Jägers gegen seinen Jagdscheinentzug abgelehnt.
Das Gericht teilt damit die Einschätzung der Jagdbehörde des Landkreises Schaumburg (Niedersachsen), das dem Grünrock die waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt.
Aus der Waffe des Mannes hatte sich im Juli 2018 ein Schuss gelöst. Das Projektil traf einen in etwa 400 Meter Entfernung in Begleitung seiner 3 Kinder joggenden Mann am Kopf.
(Symbolbild: AdobeStock / Stefan Schurr)
Der Landkreis Schaumburg als zuständige Jagdbehörde hatte dem Jäger daraufhin im Dezember 2018 mit sofortiger Wirkung wegen fehlender Zuverlässigkeit den Jagdschein entzogen und für ungültig erklärt. Nach dem ermittelten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass er mit der Waffe nicht hinreichend angemessen vorsichtig und sachgemäß umgegangen sei. Dieser Argumentation ist das Gericht (Az.: 11 B 259/19) gefolgt.
„An der Feststellung der Ungültigkeit des Jagdscheins und an dessen sofortiger Einziehung bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, da der Jäger sich bei vorläufiger Bewertung in der Handhabung der Waffe als unzuverlässig erwiesen habe, ein zukünftig verantwortungsvoller Umgang mit Jagdwaffen in der Gesamtschau und angesichts des Verhaltens des Jägers im Zuge der Ermittlungen nicht hinreichend sicher zu erwarten sei und eine weitere Ausübung der Jagd durch ihn deshalb zum Schutz der Allgemeinheit auch bereits für die Dauer des noch laufenden Klageverfahrens unterbunden werden müsse“, so die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts.
Und weiter: „Zu Lasten des Jägers müsse gewertet werden, dass er die Abgabe eines Schusses aus seiner Waffe zunächst insgesamt geleugnet und anschließend mehrfach abweichende und auch in sich widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf gemacht habe. Der Jäger habe nach seinen zuletzt gemachten Angaben die Waffe ohne konkreten Anblick von erlegbarem Wild geladen im Wagen quer auf den Knien liegend mitgeführt, was bereits einen Verstoß gegen jagdrechtliche Sicherheitsbestimmungen dargestellt habe. Seine letzte Behauptung, den Lauf der Waffe bei dem Entladevorgang Richtung Boden gehalten zu haben, von dem das Projektil abgeprallt sein müsse, sei mit den ballistischen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, da dem Projektil lediglich Gehölz- und Blattwerk jedoch keine Erde angehaftet habe. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Jäger die Waffe auch beim Entladevorgang nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechend gehandhabt habe. Die weitere Angabe des Jägers, sein rechter Zeigefinger sei nur noch eingeschränkt beweglich, was möglicherweise den Vorfall ausgelöst haben könne, lasse zudem an seiner körperlichen Eignung zweifeln.
Gegen den Beschluss kann jetzt Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
fh