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Nachtsichttechnik: was ist in NRW erlaubt?

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Der LJV NRW hat über den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der nächtlichen Schussabgabe in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist.

Schließlich habe sich der LJV, insbesondere unter den Aspekten der ASP-Prophylaxe, dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern. Diese sollte gem. den aktuellen waffenrechtlichen Möglichkeiten auch den Einsatz zulässiger Wärmebildgeräte und die Möglichkeit diese Technik bei der Pirsch einzusetzen umfassen.

Mit Inkrafttreten einer Änderung der ASP-Jagdverordnung NRW am 30.1.2021 sei das Land NRW dieser Forderung in Teilen nachgekommen, indem es in bestimmtem Umfang den Einsatz von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten für die Bejagung von Schwarzwild zulässt. Dies sei der schnellste Weg gewesen, notwendige jagdrechtliche Regelungen zum Einsatz dieser Technik zu treffen, habe aber auch zur Folge gehabt, dass die Regelungen nur für die Bejagung des Schwarzwildes gelten konnten.

Der Einsatz der Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin. (Foto: Peter Schmitt)

Für NRW bedeutet der neue § 2 der ASP-Jagdverordnung NRW in Kürze folgendes:

  • Taschenlampen oder Infrarotstrahler dürfen wegen der waffenrechtlichen Regelungen nicht mit der Waffe/dem Zielfernrohr verbunden werden. Schwarzwild darf nur mit ihnen angeleuchtet werden, wenn sie zum Beispiel auf einem separaten, von der Waffe getrennten Stativ oder am Ansitz befestigt werden.
  • Geräte, die auf Wärmebildtechnik basieren sowie digitale, restlichtverstärkende Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern, sind für die Schussabgabe verboten.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze die das Bild mittels einer elektronischen Verstärkung aufhellen dürfen auch für die Schussabgabe eingesetzt werden.  Auch diese dürfen keine an- oder eingebauten Infrarotstrahler haben. Auch nicht, wenn diese nicht eingeschaltet werden.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze dürfen nur mittels Adapter an das Zielfernrohr montiert werden.
  • Geräte mit eigener Montageeinrichtung und/oder einem integrierten Absehen sind unzulässig.
  • Der Einsatz dieser Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin.
  • Die Schussabgabe mit der zulässigen Technik ist nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig. Die Schussabgabe bei der Pirsch in Verbindung mit dieser Technik ist unzulässig.

 

Die baldig erwartete Änderung des Bundesjagdgesetzes werde auch in Sachen Nachtsichttechnik Regelungen treffen. Darin sollen dann auch weitere, bis jetzt in NRW nicht zulässige Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze (ausgenommen solche mit eigenem Absehen) sowie der Einsatz von Infrarotstrahlern und anderen künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit der Waffe zugelassen werden. Auch die Erlegung invasiver Arten wie Waschbär und Marderhund mittels der zulässigen Nachtsichttechnik sollen dann ermöglicht werden. Diese Änderung des Bundesjagdgesetzes werde dann auch in NRW für eine weitere Änderung der Rechtslage sorgen können.

Begrifflichkeiten in Kürze erklärt:

  • Infrarotstrahler geben für das Auge unsichtbares Infrarotlicht ab. Dieses wird von angestrahlten Objekten reflektiert, von restlichtverstärkenden Nachtsichtgerät erkannt und von ihnen in ein sichtbares Bild umgewandelt. Sie ermöglichen so die Aufhellung des Bildes.
  • Restlichtverstärker ermöglichen die Nachtsicht, indem sie das wenige nachts sichtbare Licht zur Aufhellung des Bildes verstärken oder Infrarotlicht in sichtbares Licht umwandeln.
  • Wärmebildgeräte erfassen die zum Beispiel vom Wildkörper ausgehende Wärmestrahlung und wandeln diese in ein Bild um.
  • Nachtsichtaufsatz- und Nachtsichtvorsatzgeräte werden an das Okular bzw. vor das Objektiv der Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) gesetzt. Zu den Vorsatzgeräten gehören auch solche, in NRW nicht zulässigen Geräte, die nicht an der Optik befestigt werden, sondern unmittelbar auf der Waffe (z.B. auf einer Picatinny-Schiene).
  • Dual-Use-Geräte sind solche Restlichtverstärker (oder Wärmebildgeräte), die zur Beobachtung sowie in Verbindung mittels eines Adapters mit einer Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) zur Schussabgabe benutzt werden können.

LJV NRW/fh

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