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NRW: 2G für Gesellschaftsjagden

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Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen (NRW) informiert, das mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in den letzten Wochen nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel (nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen) einzuhalten ist.

Auch Jagdhornbläserproben sind unter Einhaltung der 2G-Regel möglich (Foto: Otto Durst /AdobeStock)

Diese gelte auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung seien von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Der LJV NRW hat eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.

  • Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO):

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

  • Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

  • Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten!

  • Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO):

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO):

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

Bitte ggf. individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten!

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten seien gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem sei stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher hätten die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, seien von der Teilnahme auszuschließen.

LJV/fh

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