In Nordrhein-Westfalen dürfen weiterhin Drückjagden während des Corona-Lockwdowns im November stattfinden. Das bestätigte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) auf Anfrage der Redaktion.
Die Landesregierung sprach sich für diese Genehmigung aus, da der ohnehin schon stark geschwächte Wald durch den Klimawandel und dem Borkenkäfer nicht noch weiteren Belastungen ausgesetzt werden soll. Insbesondere sei die Bejagung vor dem Hintergrund der in Deutschland ausgebrochenen ASP und die damit erforderliche Reduktion der Wildschweinbestände sowie die Erfüllung des Schalenwildabschusses zulässig. Andere Gesellschaftsjagden seien aber derzeit nicht erlaubt, so das MAGS NRW.
Foto: Reiner Bernhardt
Allerdings sind für die Durchführung der Jagden in NRW einige Regelungen im Rahmen der gerade veröffentlichen Coronaschutzverordnung zu beachten:
- Grundsätzlich gibt es keine Begrenzung bei der Anzahl der teilnehmenden JägerInnen.
- Alle teilnehmenden Personen müssen dabei grundsätzlich den Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
- In Situation, in denen mehr als 25 Personen an einer Stelle zusammentreffen, gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, auch im Freien.
- Um den Jagdablauf (Treibergruppen, Anfahrt im PKW, Bergen und Aufbrechen von Wild) zu ermöglichen, dürfen für den gesamten Jagdtag feste „Kontaktgruppen“ von max. 5 Personen gebildet werden, die auch ohne Einhaltung des Mindestabstands während der Jagdausübung zusammenarbeiten dürfen. Dies gilt aber nur für die 5 Personen.
- Die Daten der Jagdteilnehmer und auch der Kontaktkontaktgruppen sind zu erfassen und für 4 Wochen aufzubewahren.
Hier geht es zur aktuellen Coronaschutzverordnung in NRW.
aml