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Reisen mit Waffen

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Die neue EU-Verordnung Nr. 258/2012 (Amtsblatt der EU L 94, 30. März 2012) zur Verbringung von Feuerwaffen und ihrer Munition für den zivilen Gebrauch – einschließlich durch Jäger – in Länder bzw. aus Ländern außerhalb der EU tritt in allen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 30. September 2013 in Kraft.

 

Die von FACE und seinen Partnern vereinfachten Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Feuerwaffen und Munition für Jäger sind nun in Artikel 9 der neuen Verordnung festgelegt und stellen eine Ausnahmeregelung für Jäger von dem im Vorschlag vorgesehenen Standardverfahren dar.
 
Praktisch bedeutet dies, dass in der EU ansässige Jäger nur ihren nationalen Jagdschein oder Waffenschein (bzw. ihren Europäischen Feuerwaffenpass, wenn sie die EU von einem Mitgliedstaat aus verlassen, der nicht ihr Wohnsitzstaat ist) mitführen müssen, wenn sie ihre Feuerwaffen vorübergehend in ein Land außerhalb der EU ausführen und anschließend wieder einführen. Hiervon unberührt bleiben etwaige Auflagen, welche von dem in der EU ansässigen Jäger in dem besuchten Land außerhalb der EU zu erfüllen sind. Die Verordnung legt allerdings keine gemeinsamen Regelungen zur vorübergehenden Einfuhr von Feuerwaffen in die EU durch nicht in der EU ansässige Jäger fest. Dies wird weiterhin auf nationaler Ebene geregelt.
 
Quelle: PM FACE
 


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