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Verwaltungsgericht Gießen: Begrenzung der Anzahl von Langwaffen für Jäger?

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Über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen zu einer waffenrechtlichen Bedürfnisgrenze bei Jagdscheininhabern berichtet der Informationsdienst WM-Intern.

Es gibt viele Jagdarten und zahlreiche Verwendungszwecke von Waffen für Jägerinnen und Jäger (Quelle: Tobi Nisse/Archiv Baldus)

Bei Jägern wird ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen angenommen. Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins benötigen deshalb zum Erwerb von Langwaffen auch keine gesonderte Erlaubnis. Hieraus wurde bislang geschlussfolgert, dass der Erwerb und Besitz von Langwaffen keiner zahlenmäßigen Begrenzung unterliege. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung zuletzt bereits abgezeichnet, dass auch für Langwaffen ein unbegrenztes „Sammeln“ oder „Horten“ zu jagdfremden Zwecken nicht mehr vom jagdlichen Bedürfnis umfasst ist.

Nun hat das Verwaltungsgerichts Gießen (U. v. 28.10.2021 – 9 K 2448/20.GI) eine waffenrechtliche Bedürfnisgrenze bei Jagdlangwaffen nicht nur bestätigt, sondern diese auch fortgeschrieben. Ein Jäger und Sportschütze besaß bereits diverse Langwaffen und hatte die Eintragung von zwei weiteren in seine WBK beantragt. Die zuständige Waffenbehörde versagte dies jedoch unter Hinweis auf die bereits vorhandenen Langwaffen. Der hiergegen zunächst eingelegte Widerspruch und die sodann erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Besitze ein Jäger „mehr als zehn Langwaffen“, könne dies nach Auffassung des Gerichts ein „Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten und im Einzelfall Anlass für eine Bedürfnisprüfung sein“.

Der Autor des WM-Artikels sieht diese neuartige Auffassung des Gerichts nicht als rechtlich überzeugend an. Das Thema werde aber alle Beteiligte weiter verfolgen. Rechtsklarheit werde es erst dann geben, wenn weitere Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe oder gar das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit Recht gesprochen hätten.

rdb

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