Fragen zur Waffenaufbewahrung im Hotel beantwortet Fachanwalt Dr. Heiko Granzin.
DJZ: Kann die Polizei verlangen, ins Hotelzimmer gelassen zu werden, um die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung zu kontrollieren?“
DR. GRANZIN: So einfach geht es natürlich nicht. Egal, ob Sie sich in Ihrem Hotelzimmer, einer Ferienwohnung oder in einem gemieteten Jagdhaus einquartiert haben. Ein von Ihnen vorübergehend – und sei es eben auch nur für ein kurzes Jagdwochenende – gemietetes und bewohntes Objekt unterliegt dem gleichen grundgesetzlichen Schutz wie jede andere Wohnung oder jedes andere Haus. Das heißt, dass die Polizei nur in besonderen Eilfällen, das heißt bei sogenannter „Gefahr in Verzug“ oder aber unter Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses hier Eintritt begehren kann.
DJZ: Ich hatte meine Waffen im Hotelschrank eingeschlossen – war das so ok?“
DR. GRANZIN: Es kommt darauf an, was Sie mit einem „Hotelschrank“ meinen. So sehr der Gesetzgeber auch das Waffengesetz unlängst verschärft hat, bewies er doch im Hinblick auf die Aufbewahrungspflichten auf Jagdreisen ein gewisses Augenmaß. Verlangt wird von uns Jägern, die Waffen unter „angemessener Aufsicht“ zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Wegnahme zu sichern.
Nach wie vor wird es als ausreichend erachtet, die Waffe vor dem Zugriff unberechtigter Dritter dadurch zu sichern, diese auf dem Hotelzimmer einzuschließen. Ein Einschluss im Hotelsafe sollte an sich nur dann vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass nicht andere Ihre Wertsachen sichernden Hotelbesucher oder Hotelangestellte unbeobachtet Zugriff auf den Hotelsafe hätten. Damit hätten Sie die Situation an sich nur „verschlimmbessert“.
Ob die Waffenaufbewahrung im Einzelfall ausreichend ist oder im Falle des Verlustes der Waffe später zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betroffenen führen könnte, hängt von den Einzelfallumständen ab. In einem abseits gelegenen, gut beleumundeten Landhotel, ist es als völlig ausreichend zu erachten, die Waffe in den Kleiderschrank zu stellen und diesen ggf. abzuschließen. Wer aber auf der Durchreise zur Jagd in ein Hotel auf der Hamburger Reeperbahn absteigt, dem wird man schon abverlangen können, die Waffe zumindest mit einem Zusatzschloss etwa am Heizkörper festzuketten und auch nicht vorher stolz mit dem Waffenfutteral über die Reeperbahn zu spazieren
zu gehen.
zu gehen.
DJZ: Ist es dann nicht sicherer, die Waffen gleich im Auto zu lassen?
DR. GRANZIN: Wenn Sie meine persönliche Meinung hierzu hören wollen, stimme ich Ihnen im Prinzip zu. Sofern der Zimmerschlüssel für das Hotelpersonal, Reinigungskräfte etc. zugänglich ist, fände ich die Verwahrung im Auto an sich auch sicherer, vor allem wenn der Wagen alarmgesichert ist. In der Durchführungsverordnung zum WaffG ist allerdings explizit das Beispiel genannt, dass die Waffe im Hotelzimmer aufbewahrt werden soll, um eine Entwendung aus dem Auto zu verhindern.
Wenn die Waffe dann Nachts aus dem Auto gestohlen wird, hat man angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift bei der Waffenbehörde erst mal einiges zu erklären. Aus rechtlicher Sicht ist man auf der sichereren Seite, dem Wortlaut der Vorschrift zu folgen.
DJZ: Der Polizeibeamte telefonierte mehrfach mit seiner Dienststelle und verwies darauf, dass es nach der neuen Durchführungsverordnung im Waffengesetz ihm erlaubt sei, sich auch ohne mein Einverständnis nötigenfalls mit Gewalt von einer ordnungsgemäßen Waffenaufbewahrung in meinem Zimmer Kenntnis zu verschaffen. Ist das richtig?“
DR. GRANZIN: Eindeutig Nein! Hätte er dies gemacht, würde er mit wahrscheinlich heute die Parkuhren in der Gemeinde kontrollieren dürfen… Ohne dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt, ist ein gewaltsames Eindringen in eine Wohnung oder auch in Ihr Hotelzimmer völlig indiskutabel und würde für den entsprechenden Beamten auf jeden Fall dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Abgesehen davon war da wohl jemand nicht „up to date“. Eine neue Durchführungsverordnung gibt es nicht. Ganz offensichtlich ist die seit dem Jahr 2012 allen beteiligten Rechtskreisen bekannte „alte“ Durchführungsverordnung dort unbekannt gewesen.
DJZ: Nach meiner Urlaubsrückkehr beschwerte ich mich beim Chef des dortigen Polizisten, welcher mir gegenüber unumwunden zugab, seine Polizisten angehalten zu haben, Jäger besonders scharf zu kontrollieren. Das kam mir sehr komisch vor. Ist ein solches Vorgehen in Ordnung?“
DR. GRANZIN: Auch wenn es – wie Sie sagen – „komisch“ klingt, scheint das Vorgehen in Ordnung zu sein. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Polizeidienststelle, ob und inwieweit sie gegebenenfalls bei der Kontrolle des fließenden Verkehrs Schwerpunkte setzt. Wenn die Polizei sich etwa entschließt, den Güterkraftverkehr für einen gewissen Zeitraum besonders intensiv zu beobachten, Gefahrguttransporte häufiger als normal zu kontrollieren oder verkehrsberuhigte Zonen vor Grundschulen besonders im Auge zu behalten, so ist das natürlich völlig in Ordnung. Insoweit ist es im Prinzip auch nicht zu beanstanden, wenn ein Dienstvorgesetzter der Polizei anordnet, dass Fahrzeuginsassen, welche erkennbar Jäger sind und bei denen die Mutmaßung besteht, dass diese Schusswaffen bei sich führen könnten, intensiver als andere Verkehrsteilnehmer dahingehend kontrolliert werden, ob diese Fahrzeugführer ihren gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere im Hinblick auf das evtl. Mitführen von Waffen nachkommen.
Wir Jäger nehmen durch den berechtigten Waffenbesitz Sonderrechte für uns in Anspruch und werden uns zu Recht an unserer Rechtstreue messen lassen müssen.
Dies gilt allerdings in der Umkehrung auch für die Polizei. Eine besonders intensive Kontrolle von Jägern muss vom polizeilichen Aufgabengebiet gedeckt und bestimmt sein. Wenn etwa der Dienstvorgesetzte der eingesetzten Beamten die schärferen Kontrollen nur deshalb angeordnet hat, weil er überzeugter Tierrechtler ist, oder sich über seinen Nachbarn, der ggf. Jäger ist, geärgert hat, so wären entsprechende Maßnahmen bzw. Anordnungen schlichtweg willkürlich. Dies im Einzelfall nachzuweisen, dürfte aber schwierig werden.
Dies gilt allerdings in der Umkehrung auch für die Polizei. Eine besonders intensive Kontrolle von Jägern muss vom polizeilichen Aufgabengebiet gedeckt und bestimmt sein. Wenn etwa der Dienstvorgesetzte der eingesetzten Beamten die schärferen Kontrollen nur deshalb angeordnet hat, weil er überzeugter Tierrechtler ist, oder sich über seinen Nachbarn, der ggf. Jäger ist, geärgert hat, so wären entsprechende Maßnahmen bzw. Anordnungen schlichtweg willkürlich. Dies im Einzelfall nachzuweisen, dürfte aber schwierig werden.
DJZ: Nach der Angelegenheit wurde ich von der Waffenbehörde angehört und meine Geeignetheit als Waffenbesitzer in Zweifel gestellt, da ich „unwirsch“ und aufbrausend gewesen sei. Kann ein derartiger Vorwurf tatsächlich dazu führen, dass ich meine waffenrechtlichen Erlaubnisse verliere?“
DR. GRANZIN: Dies allein reicht sicherlich nicht aus. Wenn die Äußerungen oder das Verhalten des Betroffenen aber auf ein extrem jähzorniges und unberechenbares Naturell Rückschlüsse ziehen lässt, wird er damit rechnen müssen, daß die Waffenbehörde, die charakterliche Eignung als Waffenbesitzer nach § 6 des WaffG in Frage stellt.
In der von Ihnen geschilderten Situation sollte man allerdings nicht Ursache und Wirkung verwechseln. Immerhin war es die Polizei, die durch Androhung schlichtweg rechtswidriger, teils sogar strafbarer polizeilicher Handlungen einen entsprechenden Ärger nachvollziehbar geweckt hat.
Im Zweifel wird man natürlich mit einem höflichen Umgangston unnötige Komplikationen vermeiden können. Das heißt aber nicht, dass man etwa zur Höflichkeit oder gar zur besonderen Obrigkeitshörigkeit verpflichtet wäre. Anderenfalls müsste man in der letzten Konsequenz praktisch jedem bayerischem „Grantler“, norddeutschem Sturkopf oder jemand mit Berliner „Kodderschnauze“ schon seiner empfundenen Unhöflichkeit wegen den Jagdschein entziehen.
Das wäre natürlich Unsinn. Von Beleidigungen oder aber Kraftausdrücken muss aber in jedem Falle abgeraten werden – auch wenn man in der Sache im Recht ist.