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Waffenrecht-Änderung

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Ab dem 1. Oktober tritt das Verbot des Umgangs mit „kurzen“ Voderschaftrepetierflinten in Kraft. Wer dagegen verstößt, kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden.

 

Ab dem 1. Oktober wird es verboten sein, mit Vorderschaftrepetierflinten umzugehen „bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt“, so die Norm im Waffenrechtsänderungsgesetz vom 1. April 2008, Anlage 2 Ziff. 1.2.1.2.
 
Das Verbot bezieht sich demnach alternativ auf folgende Waffen:
 
1. Vorderschaftrepetierflinten „mit Kurzwaffengriff“,
 
2. Vorderschaftrepetierflinten, deren Gesamtlänge in der „kürzest möglichen Verwendungsform“ – nach Auffassung des BKA „in schussfähigem Zustand“ weniger als 95 cm beträgt,
 
3. auf Vorderschaftrepetierflinten, deren Lauflänge unter 45 cm liegt.
 
Ist nur eines der oben genannten Merkmale erfüllt, gilt das Umgangsverbot im vollen Umfang.

Was tun – wenn man eine solche Waffe besitzt?

Ausnahmegenehmigungen für solche Waffen wird es laut Bundeskriminalamt (BKA) nicht geben. Besitzer müssen bis zum 1. Oktober die Waffe so umrüsten lassen, (z. B. Kauf eines längeren Laufes oder Umbau des Hinterschaftes) dass keines der Kriterien mehr erfüllt ist.

 
 
 
-pm-
 

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