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Hessen: Staatsgerichtshof bemängelt Schonzeiten

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Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit einem Urteil von heute festgestellt, dass die zu den Jagd- bzw. Schonzeiten getroffenen Bestimmungen der Hessischen Jagdverordnung teilweise verfassungswidrig sind.

So würden die Bestimmungen für Waschbären, Marderhunde, Steinmarder, Füchse und Blässhühner teilweise nicht den Anforderungen genügen, die das durch die Hessische Verfassung garantierte Eigentumsgrundrecht an solche Regelungen stellt.

Im Speziellen würden sich die für Marderhunde und Waschbären (§ 2 HJagdV) sowie für Steinmarder, Füchse und Blässhühner (§ 3 Abs. 1 HJagdV) vorgenommenen Einschränkungen der Jagdzeiten teilweise als unverhältnismäßig darstellen.

Die Einschränkungen der Jagdzeiten einiger Wildarten dürften wieder aufgehoben werden (Foto: HNBS / Pixabay)

So sei der für die Begründung der Schonzeiten für Waschbären, Marderhunde und Füchse herangezogene legitime Zweck des Elterntierschutzes nicht geeignet, zugleich auch die Jagd auf die juvenilen, d.h. noch nicht geschlechtsreifen, Tiere dieser Arten einzuschränken. Auch sei das für Steinmarder angeordnete Jagdverbot in Bezug auf den Monat Februar nicht gerechtfertigt, weil es insoweit zur Erreichung eines legitimen Zwecks nicht erforderlich ist.

Umweltministerin Priska Hinz (Grüne) zeigte sich mit dem Urteil des Gerichts zufrieden und kündigte Änderungen bei den Schonzeiten für Fuchs, Marderhund und Steinmarder an. Bei jungen Waschbären sei die Aufhebung der Schonzeit ohnehin schon auf den Weg gebracht.

fh

Zum Urteil …

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