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Bejagen – nicht bekämpfen

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Einige wenige Wildarten haben keine Schonzeit. Sie können das ganze Jahr über bejagt werden.

Von Hans Joachim Steinbach

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Wildkaninchen: Sie gehören heute in vielen Regionen eher zu den seltenen Wildarten.

1. Unter welchen Umständen spricht man bei der Bejagung einiger Wildarten ausnahmsweise von „Bekämpfung”?

Der Begriff „Bekämpfung” hat bei der Jagd nur im Zusammenhang mit der Abwehr von Wildseuchen eine Berechtigung, wie beispielsweise „Schweinepestbekämpfung” oder „Myxomatosebekämpfung”. Früher sprach man auch von „Raubzeugbekämpfung” oder „Krähenbekämpfung”.

Die Bekämpfung von Wildarten ist aber nicht nur nicht mehr zeitgemäß, eine solche Bezeichnung verstößt auch gegen die Achtung vor dem Wildtier. Die Einteilung von Wildtieren in „schädlich” und „nützlich” ist ökologisch falsch.

2. Warum können Kaninchen in der Regel das ganze Jahr bejagt werden?

Wildkaninchen traten und treten (regional unterschiedlich) teilweise massenhaft auf. Durch ihre hohe Vermehrungsrate und ihre Lebensweise in Kolonien verursachen sie örtlich erhebliche Wildschäden. Sie können sowohl Getreide- oder Gemüsekulturen stark schädigen, als auch in Gehölzpflanzungen (im Winter) erheblichen Verbiß (Nagerschäden) verursachen.

Die Fortpflanzungszeit bei Kaninchen geht von Ende Februar bis Ende August, wobei die Häsin mehrere Würfe (ungefähr vier) mit bis zu 10 Jungen aufzieht. Wildkaninchen dürfen deshalb nicht ausgesetzt werden. Der Kaninchenbesatz ist aber heute in den meisten Revieren stark rückläufig.

3. Warum sind die Jagdzeiten beim Schwarzwild so differenziert?

Schwarzwild hat sich in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg stark vermehrt und weit verbreitet. Der Lebensraum des Schwarzwildes ist der Wald, doch finden die Sauen unter den Bedingungen eines hohen Getreide-, Raps- und Maisanbaus in den Feldfluren von Juni bis Oktober ideale Lebensräume mit Deckung und Äsung.

In den Feldkulturen verursacht Schwarzwild erhebliche ersatzpflichtige Wildschäden. Nach der Bundesjagdzeitenverordnung können deshalb Frischlinge und Überläufer ganzjährig bejagt werden. In einigen Bundesländern ist die Schonzeit für Schwarzwild, bis auf führende Bachen, generell aufgehoben. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen dürfen nur Frischlinge ganzjährig bejagt werden.

4. Welche Wildarten fallen vorwiegend unter Landesrecht?

Das BJG bestimmt nach §2, Abs.2, daß die Länder über das BJG hinaus weitere Tierarten für jagdbar (dem Jagdrecht unterliegend) erklären können. Das geschieht in der Regel aus Gründen der Landeskultur und betrifft sogenannte Faunenfremdlinge wie Waschbär, Marderhund, Mink und Nutria.

Auch die Krähenvögel (Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe) können durch Landesrecht zu jagdbarem Wild erklärt werden (z.B. Bayern).

5. Welche Bestimmung des BJG ist in der Regel -wenn nicht anders festgelegt- bei den ganzjährig zu bejagenden Arten unbedingt zu beachten.

Nach § 22, Abs. 4 BJG sind auch bei ganzjährig zu bejagendem Wild in den Setz- und Brutzeiten, bis zum Selbständigwerden der Jungtiere, die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere geschont. Das gilt beim Fuchs auch für den Fuchsrüden. Die Erlegung eines zur Aufzucht notwendigen Elterntieres ist eine Straftat (keine Ordnungswidrigkeit).

6.Welche Befugnisse haben die Länder hinsichtlich der Jagd- und Schonzeiten noch?

Die Länder können die Jagdzeiten innerhalb des vom Bund vorgegebenen Rahmens abkürzen oder aufheben. Sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

Auch für Wild, für das keine Jagdzeit festgelegt ist, können die Länder in begründeten Ausnahmefällen bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schweren Schädigungen der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen. Aus Gründen der Landeskultur können aber auch Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden.

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