ANZEIGE

Bundestag verabschiedet Änderungen des Waffenrechts

1292


Der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJV) hat zusammengefasst, was sich für Jäger mit dem neuen Waffengesetz ändert, sofern der Bundesrat dem Gesetz am 14. März zustimmen sollte.

Peter Brade

Positives Fazit des DJV: Nach teils zähen Gesprächen mit Politikern von Koalition und Opposition, Innenministerium und Ausschüssen wurden stark überzogene Forderungen der ersten Entwürfe gestrichen. Der DJV konnte erreichen, dass praxisgerechte Regelungen für die Jägerschaft verabschiedet wurden.

Die Neuregelungen des Waffengesetzes

· Jagdmesser: Der Besitz und Erwerb von Waffen über 12 Zentimetern Klingenlänge ist weiterhin nicht verboten, lediglich das Führen in der Öffentlichkeit. Ausgenommen von diesem Verbot sind berechtigte Gründe wie die Berufsausübung, die Traditionspflege und die Jagd. Das Jagdmesser darf also zum Zweck der Jagd geführt werden – inbegriffen sind Hin- und Rückweg zum Revier.
 
· Führen unterladener Waffen: Es bleibt bei der bereits gültigen Regelung, dass nur bei der Jagdausübung selbst Jagdwaffen schussbereit geführt werden dürfen. Im Zusammenhang mit der eigentlichen Jagd – etwa auf dem Weg ins Revier – darf die Waffe nur „nicht schussbereit“ geführt werden. Dabei darf die Waffe nur so geführt werden, dass sie nicht mit wenigen Handgriffen schussbereit gemacht werden kann. Es dürfen sich also keine Patronen „in und an“ der Waffe befinden. Damit darf die Waffe auch nicht unterladen sein.
 
· Transport einer Jagdwaffe: Der Transport einer Waffe – etwa zum Schießstand oder zum Büchsenmacher – ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis erlaubt. Also beispielsweise in einem Futteral mit Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum. Ist der Kofferraum eines Geländewagens oder Kombis über einfaches Umklappen der Rückbank zugänglich, gilt dieser nicht als abgeschlossen.

Die nicht umgesetzten Waffengesetzänderungen

· Kennzeichnung von Waffen: Pläne konnten verhindert werden, die vorsahen, alle wesentlichen Waffenteile nachträglich zu kennzeichnen.
 
· Ausfuhr von Munition und Waffen in Drittstaaten: Das geplante Verfahren der doppelten Erlaubnis (erst die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates und dann die deutsche Ausfuhrerlaubnis) – etwa bei Jagdreisen – wurde abgeschmettert.
 
· Erbenregelung für Waffen: Diese sieht weiterhin für Jäger kein Waffenblockiersystem vor. Geerbte Kurzwaffen dürfen zwar in den Besitz des Jägers übergehen, aber nur mit einer gesonderten Genehmigung geführt werden. Sollten bereits 2 Kurzwaffen im Besitz sein, muss der Jäger ein zusätzliches Bedürfnis zum Führen nachweisen.
 
· Elektro-Impulsgeräte: Diese werden nach Intervention des DJV auch künftig nicht als Waffen eingestuft. Der DJV wird sich dafür einsetzen, dass der Bund eine Verordnung erlässt, die einen Sachkundenachweis für den Einsatz von Elektro-Impulsgeräten genau regelt.
 
 
 
 
-pm-
Peter Brade

ANZEIGE
Aboangebot