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Fangjagd

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Die Jagd ohne Büchse und Flinte, die Fangjagd – also die Jagd mit der Falle – bezeichnet man auch gerne als stille Jagd. Von Hans Joachim Steinbach

Foto: Fabian Neubert

Auch die Fangjagd ist Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§1, Abs.4 BJG). Sie darf daher nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind und eine Erlaubnis zur Jagdausübung haben. In einigen Ländern gibt es für die Fangjagd besondere rechtliche Bestimmungen, so muss der Fangjäger in Bayern die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fangjagdlehrgang nachweisen.

Vor Ausübung der Fangjagd muss sich der Fangjäger über die landesrechtlichen Bestimmungen informieren!

Die Fangjagd ist in Deutschland nur mit Fallen erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen). Die Fangjagd wird im wesentlichen während der Nacht ausgeübt, weil mit den Fallen Jagd auf Raubwild gemacht wird, das vorwiegend nachtaktiv ist.

Von Totfangfallen kann bei unsachgemäßem Einsatz eine Gefahr für andere Wildtiere und für Menschen ausgehen. Deshalb sind bei der Fangjagd besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und Vorsichtsmaßregeln einzuhalten, die verhindern, dass Menschen, insbesonders spielende Kinder, oder Haustiere verletzt werden, oder dass Wildtiere gefangen, verletzt oder getötet werden, die geschützt oder geschont sind.

Sicherheit geht vor

Bei der Ausübung der Fangjagd muss der Fangjäger nachfolgende Sicherheitsgrundsätze streng beachten:

  • Es ist nicht waidgerecht und nicht tierschutzgerecht Fanggeräte zu benutzen, die nicht in einwandfreiem Zustand sind, bei denen wichtige Teile korrodiert sind oder die Federkraft nachgelassen hat. Es ist verboten, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden.• Beim Aufstellen von Totfangfallen muss das in der Landschaft geltende „freie Betretungsrecht“ beachtet werden. Deshalb darf die Fangjagd mit Totfangfallen im näheren Umfeld der von Menschen regelmäßig begangenen Gegenden nur in Fangbunkern, Fanggärten oder sonstigen geschlossenen Objekten ausgeübt werden. An Orten, an denen die Jagd – also auch die Fangjagd – die Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden.• Alle Fallen müssen so aufgestellt, beködert und verblendet sein, dass Fänge geschützter freilebender Tier- und Wildarten ausgeschlossen sind. Das gilt auch für Tiere, die nicht im Rahmen des Jagdschutzes gefangen werden dürfen.Bei der Fangjagd im Rahmen des Jagdschutzes ist der jeweils in den Landesjagdgesetzen festgelegte Abstand von menschlichen Siedlungen (Behausungen) einzuhalten.
  • Totfangende Fallen sollen nur nach vorheriger Kirrung fängisch gestellt werden.
  • Fallen für den Lebendfang müssen mindestens einmal täglich – Wieselfallen zweimal – kontrolliert werden. Alle übrigen Fallen sind täglich – morgens – zu kontrollieren.
  • Lebendfallen müssen dem gefangenen Wild genügend Raum bieten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen, und das Tier darf sich darin nicht an scharfen Kanten oder dergleichen verletzen können.
  • Alle Lebendfallen müssen so gebaut und verblendet sein, dass sich das Wild darin in Dunkelheit befindet. In Ländern, in denen das Mauswiesel geschont ist, muss in der Falle ein Fluchtloch für Mauswiesel sein.
  • In befriedeten Bezirken – zum Beispiel Dachböden, Kleingärten – kann der Ei-gentümer dem Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung zum Aufstellen von Fallen gewähren.
  • In Revieren mit Vorkommen von geschützten Wildarten oder ganzjährig geschonten Wildarten, wie Wildkatze und Fischotter oder in einigen Ländern der Baummarder, dürfen zur Fangjagd keine Totfangfallen eingesetzt werden!Bei der Fangjagd ist die allgemeine Rechtspflicht zu beachten, wonach jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dies gilt besonders für das Aufstellen von Totschlagfallen!

    Fallen für den Totfang

    Als Fallen für den Totfang dürfen verwendet werden:

    Bügelfallen (Fangeisen), dazu gehören Abzugseisen mit zwei Federn zum Fang von Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär, sogenannte „Schwanenhälse“. Dabei unterscheidet man:

  • Abzugseisen mit 70er Bügelweite, Fang nur über die Federachse
  • Abzugseisen 56/57er Bügelweite, Fang nur über den losen Bügel
  • Zum Fang von Mardern und Iltis werden Abzugseisen mit 46er Bügelweite (Fang über den losen Bügel) oder speziell zum Marderfang Ei-Abzugseisen mit 37er-Bügelweite (Fang nur über den losen Bügel) eingesetzt.Conibearfallen können, sofern nicht per Ländergesetz verboten, ebenfalls zum Totfang eingesetzt werden. Je nach der Größe des zu fangenden Wildes unterscheidet man:
  • Zum Fang von Fuchs, Waschbär und Marderhund Fallen mit Bügelweite 28 x 28 Zentimeter, jedoch mit zwei extra starken Federn
  • zum Fang von Marder, Iltis und Wiesel (Hermelin) Fallen mit Bügelweite 20 x 20 Zentimeter, jedoch mit zwei extra starken Federn.Rasenfalle: Wird bevorzugt zum Fang von Marder und Iltis eingesetzt.Größe: 90/100 x 100/120 Zentimeter, Beschwerungsgewicht: 60 bis 80 Kilogramm.Marderschlagbaum: Zum Fang von Mardern. Größe: Etwa 80 x 80 Zentimeter, Gewicht: 50 Kilogramm.Scherenfalle: Universalfalle zum Fang kleinen Raubwildes. Gewicht 30 Kilogramm.

    Beachte: Alle Fallen für den Totfang dürfen nur auf Abzug (nicht auf Tritt oder Druck) auslösen!

    Fallen zum Lebendfang

    Lebendfang ist nur in Kasten-, Röhren- und Netzfallen erlaubt. Fallen für den Lebendfang müssen dem gefangenen Wild genügend Freiraum bieten, so beschaffen sein, dass sich Wild nicht verletzen kann, und die Fallen sind so einzubauen und zu Verblenden, dass gefangenes Wild im Dunkeln sitzt.

    Auch bei den Kastenfallen unterscheidet man je nach Größe des Wildes unterschiedliche Größen. Kastenfallen für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind größer als solche für Iltis, Marder und Hermelin.

    Röhrenfalle: Wird zum Fuchsfang eingesetzt und in beliebte Unterschlüpfe des Fuchses oder auf Fuchspässe eingebaut.

    Wieselwippbrettfalle: Das ist eine kleine Kastenfalle speziell für den Fang von Wieseln, in einigen Ländern auch Mauswiesel. Durch das Wippbrett gerät das gefangene Wild hinter die Klappe und ist so gefangen. Bei Fangverbot von Mauswieseln muss ein Schlupfloch angebracht sein.

    Die Gesetze der Länder hinsichtlich Fangjagd weichen nicht unerheblich voneinander ab, deshalb muss jeder Jäger die länderrechtlichen Regelungen zur Fangjagd kennen. hjs

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