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Schalldämpfer: Was NRW-Jäger beachten müssen!

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Mit Erlass vom 26.10.2017 ermöglicht das NRW-Innenministerium den Erwerb von Schalldämpfern zum Zwecke der Jagdausübung:

Bevor es losgehen kann, müssen NRW-Jäger einiges beachten (Foto: Sophia Lorenzoni)

Die wichtigsten Punkte und was beim Erwerb von Schalldämpfern zu beachten ist, hat der Landesjagdverband NRW hier zusammengefasst:

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern wird ausschließlich für Jagdlangwaffen in schalenwildtauglichen Büchsenkalibern anerkannt.

Das Bedürfnis des Jägers für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers wird mit einem gültigen Jahresjagdschein nachgewiesen, sofern der Jäger mindestens 1 Jagdlangwaffe in einem schalenwildtauglichen Büchsenkaliber in seine WBK eingetragen hat, für die der Schalldämpfer geeignet ist.

Es wird grundsätzlich nur 1 Schalldämpfer pro Jäger in der WBK eingetragen.

Vor dem Erwerb muss ein Voreintrag in die WBK bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde erfolgen.

Für den Voreintrag genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe konkret zugeordnet werden.

Schalldämpfer sind wie eine Langwaffe aufzubewahren, da sie waffenrechtlich den Waffen gleichstehen für die sie bestimmt sind. Der Schalldämpfer wird jedoch nicht auf die Zahl der Waffen angerechnet, die in einem Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen.

Unbedingt sollte vor dem Erwerb die Beratung eines Büchsenmachers in Anspruch genommen werden, denn:

  • der Schalldämpfer sollte an Waffe und Kaliber angepasst sein, um eine optimale Dämpfung zu erzielen.
  • Möglicherweise notwendige Umbauten an vorhandenen Waffen, insbesondere das Schneiden eines Gewindes, machen den Neubeschuss der Waffe zwingend notwendig.

PM LJV

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