Update: Antworten auf Fragen zum neuen Waffengesetz

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Seit 6. Juli 2017 gelten die neuen Regelungen zur Waffenaufbewahrung. In einem Interview (s. auch Meldung vom 6. Juli) mit dem DJV erklärt Frank Göpper, Geschäftsführer des Forums Waffenrecht, was Jäger künftig zu beachten haben.

Das neue Waffengesetz gilt seit 6. Juli 2017 (Foto: Shutterstock)

Wie schnell muss eine Waffe nach Erwerb gemäß §13 WaffG bei den Behörden gemeldet werden?

Jäger müssen den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden.

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli 2017 nicht mehr zulässig. Ab dann können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 und höher gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie muss Munition zu Hause gelagert werden und in welchem Behältnis?

Der Mindestaufbewahrungsstandard für erlaubnispflichtige Munition ist und bleibt das Stahlblechbehältnis?(Metallkassette) mit Schwenkriegelschloss.

Wie muss ich Waffen und Munition in einem Schrank der Klasse 0 oder 1 lagern?

Ab 200 Kilogramm Gewicht dürfen in einem Schrank der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 unbegrenzt Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen und Munition gelagert werden. Unter 200 Kilogramm Gewicht dürfen im Waffenschrank der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 unbegrenzt Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen gelagert werden, ebenso Munition. In einem Schrank der Klasse I und höher kann unabhängig vom Gewicht eine unbegrenzte Anzahl an Kurz- und Langwaffen gelagert werden. Eine Trennung von Munition und Waffen ist in einem Schrank der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 grundsätzlich nicht notwendig.

Ich besitze einen Waffenschrank der Klasse 0. Eine Befestigungsmöglichkeit gibt es nur im Schrankboden. Diese kann ich nicht nutzen, ohne die Isolierung zu beschädigen. Der Waffenschrank steht also frei ohne Befestigung. Ist das erlaubt?

Eine weitere Verankerung eines Schrankes der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 ist unabhängig vom Gewicht gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist, muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

Kann ich jetzt noch einen gebrauchten, bei der Waffenbehörde eingetragenen A- oder B-Schrank für die Aufbewahrung meiner erlaubnispflichtigen Waffen erwerben?

Die Besitzstandswahrung für A- und B-Schränke gemäß VDMA 24992 gilt für die „Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung“ und grundsätzlich nicht bei Weitergabe an andere Besitzer. Ein solcher Erwerb wäre also zur Waffenaufbewahrung nicht geeignet.

Wie ist das nun konkret mit dem Vererben von Waffenschränken der Klassen A und B?

Waffenschränke der Klassen A und B gemäß VDMA 24992 dürfen zur Waffenaufbewahrung nicht vererbt werden und anschließend durch den oder die Erben nicht zur Waffenaufbewahrung (weiter-) genutzt werden.

Darf ein Familienmitglied, das nächstes Jahr den Jagdschein besteht und sich die erste Waffen zulegt, diese im vorhandenen legalen A- oder B-Schrank aufbewahren?

Ja, das ist erlaubt. Die gemeinsame Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft ist bei der Weiternutzung von A- und B-Schränken erlaubt, und selbst bei Versterben des heutigen Besitzers dürfen die späteren Mitaufbewahrer den Schrank weiternutzen.

Was muss ich tun, wenn der Waffenschrank zwar vor dem 6. Juli 2017 im Besitz war und genutzt wurde, aber bisher bei der Behörde noch nicht registriert ist?

Grundsätzlich besitzen die bisher rechtmäßig genutzten Waffenschränke Bestandsschutz. Man sollte nach Möglichkeit Belege (z. B. Kaufquittung) aufbewahren, um im Zweifelsfall belegen zu können, dass man den fraglichen Schrank bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig genutzt hat. Eine weitere Möglichkeit ist auch, dies bei der Behörde anzuzeigen.

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies – bei Vorsatz – ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässige Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder, der seine Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Wie sieht es mit der Aufbewahrung von Munition und Waffen in der Jagdhütte aus?

Der bisher § 13 Abs. 6 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) wird inhaltlich unverändert zum § 13 Abs. 4 AWaffV: „In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.“ Es ändert sich dort also nichts.

Was passiert bei einem Diebstahl von Waffen und Munition in der Jagdhütte während der Nacht, wenn alle schlafen?

Wenn Waffen oder Munition abhanden gekommen sind, ist gemäß § 37 Abs. 2 WaffG unverzüglich (so schnell wie möglich) die zuständige Behörde darüber zu unterrichten. Verspätete Anzeigen bedeuten eine Ordnungswidrigkeit.

Was ist bei einer Übernachtung in der Jagdhütte hinsichtlich Aufbewahrung von Waffen und Munition zu beachten (ein Waffenschrank ist in der Regel nicht vorhanden)?

Hier kann keine pauschale Aussage getroffen werden; es gilt der ehemalige § 13 Abs. 11 AWaffV, der jetzt weitestgehend unverändert zu Abs. 9 wird. Lediglich statt „Absätze 1 bis 8“ werden zukünftig „Absätze 1 und 2“ stehen: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.“

Schwerpunkt ist also die „angemessene Aufsicht“: Situationsbedingt muss alles vorgenommen werden, was sinnvoll möglich ist. In diesem Zusammenhang könnte das „Führen wesentlicher Teile“ helfen (siehe Frage „Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen?“)

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum – etwa der Besenkammer – erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung – etwa für Degen oder Schwert – ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und ungeladen müssen auch Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein und muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Für „nicht zugriffsbereit“ gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Grundsätzlich empfehlenswert ist für den Transport ein separates Schloss am Waffenkoffer.

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, wie das Schloss oder der Vorderschaft, erlaubnisfrei geführt werden. Die Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

Wie erfolgt der Transport von Waffen und Munition zum Schießstand?

Waffen und Munition dürfen zum Schießstand nur „nicht schussbereit“ (Waffen müssen ungeladen sein) und „nicht zugriffsbereit“ transportiert werden. Nicht zugriffsbereit sind Waffen und Munition beispielsweise in einem verschlossenen Behältnis.

Wie erfolgt der Transport von Waffen und Munition zur Jagd? Was ist dabei genau zu beachten?

Auf dem Weg in das Jagdrevier entfällt die Verpflichtung, die Waffen „nicht zugriffsbereit“ zu führen, also der Transport im verschlossenen Behältnis. Die Waffen müssen lediglich ungeladen sein. Für den Transport der Munition gibt es keine weiteren Bestimmungen.

Wie erfolgt der Transport von Munition und Pulver für Wiederlader vom Büchsenmacher nach Hause?

Für den privaten Gebrauch können folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden: 3 Kilogramm Schwarzpulver oder 50 Kilogramm Munition (Bruttomasse). Der Transport hat in „handelsüblicher“ Verpackung zu erfolgen.

Was ist, wenn ich Munition bei einem Händler bestelle und diese dann per DHL (oder ähnlich) geliefert wird. Bin ich für Missstände beim Transport verantwortlich?

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport von Waffen und Munition trägt gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 u. 4 der Versender: Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen?

Bei Aufenthalt in Hotels oder Gasthöfen kann ein wesentliches Teil der Waffe, wie etwa das Schloss, erlaubnisfrei geführt werden. Bei Abhandenkommen der Waffe wäre diese nicht vollständig und somit nicht einsatzbereit. Dies zielt darauf ab, dass ein Dieb eine nicht schießfähige Waffe möglicherweise eher zurücklässt.

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

Es gibt ein neues Besitzverbot für Geschosse mit Leuchtspur-, Spreng- und Brandsätzen und Hartkern. Bisher war nur die entsprechende Munition verboten. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Sammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400 HB. Bei Besitz von den genannten Geschossen und Munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände – etwa Hartkerngeschosse – und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfer-Munition, sind von der Amnestie ausgenommen.

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.

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