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Erfolg vorm Bundessozialgericht

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Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 20. August (Az. B 2 U 35/17 R) festgestellt, dass Revierinhaber, die mehrere aneinandergrenzende Reviere einheitlich bewirtschaften, nicht mehrfach als „Unternehmer“ zu Beiträgen herangezogen werden dürfen.

In dem Verfahren ging es um das Lehrrevier des Bayerischen Jagdverbandes, das aus zwei Jagdbezirken besteht. Das höchste deutsche Sozialgericht hat sich klar positioniert und die Auffassung des Landessozialgerichts München zurückgewiesen: Reviere, die zwar aus jagdrechtlichen Gründen aus mehreren Jagdbezirken bestehen, aber einheitlich und als ein Revier bewirtschaftet werden, müssen auch von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als lediglich ein Unternehmen behandelt werden, mit der Folge dass auch nur einmal der Grundbeitrag zu entrichten ist.

(Quelle: Bundessozialgericht / Dirk Felmeden)

Der Bayerische Jagdverband (BJV), der das Verfahren als Musterverfahren geführt hat und der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßen die klaren Aussagen des Gerichts. Revierinhaber, deren Revier aus mehreren Jagdbezirken besteht, würden davon künftig profitieren, indem sie nicht mehr mehrfach zu den Grundbeiträgen herangezogen werden könnten, sagte Rechtsanwalt Alfred Jobst, der das Verfahren für den BJV führte. Allerdings gibt es meist – so auch im aktuellen Fall – bestandskräftige Zuständigkeitsbescheide der SVLFG, an die auch die Gerichte gebunden sind. Betroffene müssten daher bei der SVLFG zunächst einen Überprüfungsantrag stellen und auf die Situation hinweisen.

Die Jagdverbände setzen sich gemeinsam für die Belange der Jäger gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein und fordern unter anderem ein Ende der Pflichtmitgliedschaft, die in dem laufenden Verfahren jedoch nicht Gegenstand war.

PM

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