Für einen Jagdpachtvertrag, der zivil- wie öffentlich rechtliche Elemente vereint, gelten besondere Vorschriften. Pächter und Verpächter sind zur Hege verpflichtet.
Von Hans Joachim Steinbach
Sowohl Eigenjagdbezirke als auch gemeinschaftliche Jagdbezirke können verpachtet werden, wenn der Eigentümer im Eigenjagdbezirk und die Jagdgenossenschaft im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd nicht selbst ausüben und auch nicht durch angestellte Jäger ausüben lassen.
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes erfolgt ohne ein besonderes Verfahren, abgesehen von staatlichen Eigenjagdbezirken.
Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes erfolgt entsprechend des Beschlusses der Jagdgenossenschaft: entweder durch öffentliche Versteigerung, Einholung schriftlicher Gebote, freihändige Vergabe oder durch die Verlängerung des laufenden Pachtvertrages.
Verpächter, Pächter und Pachtvertrag
- Verpächter ist bei einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer, in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft, denn ihnen steht das Jagdausübungsrecht an dem jeweiligen Jagdbezirk zu. Deshalb können nur sie ihr Jagdausübungsrecht aufgrund eines Pachtvertrages auf den Pächter übertragen. Der Pächter pachtet das Jagdausübungsrecht, nicht die Grundfläche des Jagdbezirks. Aufgrund des Pachtvertrages überträgt der Verpächter dem Pächter gegen Entgelt die Ausübung des Jagdrechts in dem Jagdbezirk, und zwar in seiner Gesamtheit. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht einbehalten werden; ein solcher Pachtvertrag wäre nichtig. Aber der Verpächter kann sich selbst einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten.Eine juristische Person (etwa Firma, Verein, Arbeitsgemeinschaft) kann nicht Pächter sein. Auch eine Jagdgesellschaft, bestehend aus mehreren Jägern, kann nicht pachten. Mehrere Pächter und Mitpächter bilden eine BGB-Gesellschaft.
- Pächter kann nur eine natürliche Person sein, die jagdpachtfähig ist. Jagdpachtfähig ist, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Pächter bereits jagdpraktische Erfahrungen besitzt, um Verantwortung für ein Revier zu übernehmen. Der Jugendjagdschein genügt nicht.
- Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Nach Unterzeichnung muss der Pachtvertrag der Unteren Jagdbehörde angezeigt (vorgelegt) werden. Sie bestätigt den Pachtvertrag oder kann ihn innerhalb von drei Wochen in einigen festgelegten Fällen beanstanden. Nach dieser Frist tritt der Pachtvertrag in Kraft. Innerhalb der drei Wochen-Frist darf die Jagd nur bei gesonderter Zustimmung durch die Untere Jagdbehörde ausgeübt werden. In den meisten Ländern gibt es Muster-Jagdpachtverträge.Eine Weiterverpachtung oder Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
Pachtdauer
Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Zum Teil haben die Länder die Mindestpachtzeit für Hochwildjagden auf zwölf Jahre festgelegt. Eine Hochwildjagd ist ein Revier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild (Rot-, Dam-, Gams-, Muffelwild) außer Schwarzwild seinen Einstand hat (auch Wechselwild) und regelmäßig zum Abschuss freigegeben ist.
Die Mindestpachtdauer gilt nur für die Erstverpachtung. Wird ein bereits laufender Pachtvertrag verlängert, so kann das schon vor Ablauf der Pachtperiode geschehen, und es kann eine kürzere Verlängerungsperiode (als weitere neun Jahre) vereinbart werden. Eine über neun oder zwölf Jahre hinausgehende Pachtperiode ist jederzeit möglich, weil der Gesetzgeber keine Höchspachtdauer vorschreibt.
Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit dem Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
Pacht-Höchstfläche und Pächter-Höchstzahl
- Die Pachthöchstfläche begrenzt die Gesamtfläche, die ein Alleinpächter zur Ausübung der Jagd pachten darf. Diese Maximalfläche beträgt 1.000 Hektar, unabhängig davon, um wie viele Reviere es sich dabei handelt. (Ausnahme: Im bayerischen Hochgebirge mit seinen Vorbergen beträgt die Pachthöchstfläche 2.000 Hektar). Auf die Höchstpachtfläche wird auch die Fläche angerechnet, für die ein entgeltlicher Erlaubnisschein erteilt ist.
- Die Pächterhöchstzahl begrenzt die Anzahl an Pächtern für den jeweiligen Jagdbezirk. Sie bestimmt, an wie viele Pächter ein Revier bestimmter Größe höchstens verpachtet werden darf. Die Pächterhöchstzahl ist in den einzelnen Landesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt:
- Beispiele: Rheinland-Pfalz: Bis zu 500 Hektar drei Pächter, für jede 150 Hektar ein weiterer Pächter.
- Thüringen: Bis 250 Hektar zwei Pächter, je weitere 75 Hektar (Niederwildjagd) und 150 Hektar (Hochwildjagd) ein weiterer Pächter.Inhaber entgeltlicher Erlaubnisscheine sind bei der Pächterhöchstzahl wie weitere Mitpächter mitzuzählen (ausgenommen Inhaber entgeltlicher Einzelabschuss-Erlaubnisscheine).
Angestellte Jäger, Inhaber unentgeltlicher Erlaubnisscheine und bestätigte Jagdaufseher zählen bei der Bemessung der Pächterhöchstzahl nicht mit.
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Jagdrecht
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