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Polizeikontrolle – Was muss der Jäger in waffenrechtlicher Hinsicht beachten – Teil 2

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Eine Machete ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetztes, sondern ein Werkzeug (Foto: Hans Jörg Nagel)

Was darf der Jäger in seinem Auto transportieren und wann? Schon ein Messer kann unter Umständen zu Problemen sorgen. Es kommt dabei immer auf das Umfeld an. Dr. Heiko Granzin liefert Aufklärung

Welche Jagdutensillien dürfen immer im Auto sein und welche nicht? Das fragen sich sicherlich viele Jäger. Dass Schusswaffen jeglicher Art nicht länger als für den reinen Transport im Wagen verbleiben dürfen, ist selbstverständlich. Aber wie sieht es mit anderen Gegenständen aus? So mancher Grünrock fährt auch sonst ein ganzes „Sammelsurium“ potenziell gefährlicher Gegenstände durch die Gegend. Und kann schnell waffenrechtliche Probleme bekommen.

ABER: Alles das, was ein Werkzeug und keine Waffe ist, kann im Auto transportiert und gelagert werden.

Äxte, Beile, Motorsägen, Macheten etc. unterliegen keiner gesetzlichen Beschränkung. Le- diglich die Menge mitgeführten Reservekraftstoffes (auch Motorsägenbenzin) ist auf 60 Liter begrenzt.

Schnapp-, Einhandmesser und Messer, deren Klingenlänge 12 Zentimeter überschreiten (Hirsch- und Saufänger, Standhauer und Spitzen von Saufedern) gelten gesetzlich als Waffe. Diese dürfen während der Jagd und danach unter „folkloristischen“ Gesichtspunkten geführt und transportiert werden (Streckenplatz , Schüsseltreiben).

Auf dem Hin- und Rückweg gehören die erwähnten kalten Waffen in den Jagdrucksack. Dieser wiederum in den Kofferaum. Wer außerhalb der Jagdausübung mit dem Hirschfänger in der Türablage seines Autos durch die Gegend fährt oder am Gürtel damit in die Dorfkneipe spaziert, riskiert nicht nur ein Bußgeldverfahren, sondern auch eine Über- prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

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